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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 41Z 
muß denselben ein Ruhetag eingeräumt werden, der selbstredend thatsächlich 
mit dem Sonntag identisch ist. 
Die Arbeiterschutzgesetzgebung der übrigen europäischen Staaten und der 
einzelnen Länder der Vereinigten Staaten von Amerika, welch letztere theilweise 
sehr weitgehende derartige Maßregeln eingeführt haben, bewegt sich mehr oder 
weniger in dem Geleise, welches die soeben skizzirten Vorschriften der meisten euro 
päischen Großstaaten vorgezeichnet haben. Die einschlägigen Bestimmungen der 
schweizerischen Gesetzgebung können geradezu als mustergiltig bezeichnet werden. 
Wie bedeutend nun aber die heilsamen Wirkungen solcher Schutzgesetze 
auch bereits sind, so haben sie doch die Höhe ihrer Entwicklung bis jetzt nicht 
erreicht und sind noch auf so manche ihren Vorschriften bisher nicht unter 
worfene Betriebe auszudehnen. Auch ist es dringend geboten, ihre Durch 
führung durch Bestellung einer größern Anzahl von Gewerbe-Jnspectoren nach 
drücklicher zu sichern. 
Etwas seiner Natur nach vom Wesen der Arbeiterschutzgesetze gänzlich 
verschiedenes ist die von socialistischer und, wenn auch weniger dringend, selbst 
von christlich-socialer Seite geforderte gesetzliche Einführung eines obligatorischen 
achtstündigen Maximalarbeitstages für alle gewerblichen, Großindustriellen, Eisen 
bahn- nnd Bergwerks-Unternehmungen. Es kann doch unmöglich behauptet 
werden, daß sich die so zahlreichen nicht mehr als 10 Stunden im Tage be 
schäftigten Arbeiter, welche sich zudem der Sonn- und Feiertagsruhe erfreuen, 
übermäßig anstrengen nüiffen. Sie brauchen also keinen Schutz gegen eine 
ungerechte Ausbeutung ihrer Kräfte. Das Verlangen nach einem achtstündigen 
Ņiaximalarbeitstage ist also eine mit der natürlichen Ordnung der Dinge in 
Widerspruch stehende socialistische Prätention und nur dort am Platze, wo 
^ine längere Arbeitszeit gesundheitsschädlich wirkt. 
Auch ist die Behauptung, daß die Arbeitskraft des Individuums durch 
bie Abkürzung der Zeit ihrer Inanspruchnahme entsprechend wachse und dem 
nach die Einführung einer sehr kurzen Maximalarbeitszeit eine beträchtliche 
Productionsminderung nicht nach sich ziehen werde, eine im allgemeinen noch 
Üunz und gar unerwiesene. Man gibt sich in dieser Hinsicht entschieden 
übertriebenen Erwartungen hin. Während die volkswirtschaftlichen Schrift- 
steller des 17. und 18. Jahrhunderts es für eine unbestreitbare Thatsache 
Zusahen, daß die Leute in dem Grade weniger arbeiteten, als sie wohlhabender 
şbwn, Hot schon Adam Smith die Meinung vertreten, daß höhere Löhne 
größere Einträglichkeit der Arbeit zur Folge haben. Auch bezüglich der Arbeits 
tier Hot man bereits seit dem Ende des 18. Jahrhunderts anerkannt, daß 
Verlängerung unter Uniständen keinesfalls zu einer Vermehrung, sondern 
^ einer verhältnißmäßigen Verminderung der Production führe. Ferner hat 
^ìe durch die soeben besprochenen Schutzmaßregeln zu Gunsten der weiblichen
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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