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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 423 
den Arbeitgebern zll Gunsten jener Arbeiter, die eine längere Reihe von 
Jahren bei ihnen gearbeitet und durch die Zurücklegung eines mäßigen Spar 
pfennigs wenigstens den guten Willen, an ihre Zukunft zu denken, bethätigt 
haben, gemiste Leistungen aufzuerlegen. Es würden sich gewiß nicht viele 
Unternehmer finden, die nicht bereit wären, mäßigen und willigen Arbeitern, 
welche durch solche gesetzliche Verfügungen zum Ausharren in ihren Arbeits- 
verhältniffen angetrieben würden, bestimmte Prämien zu gewähren. Durch 
derartige Maßregeln aber würde sowohl die moralische Haltung und die 
Privatinitiative der Arbeiter als das Wohl der Erben und der sociale Friede 
zwischen Unternehmern und Arbeitern gefördert. Vor allem muß jedoch der 
Ttaatszuschuß zu den Jnvaliditäts- und Alterspensionen Bedenken erregen. 
Derselbe beruht auf einem socialistischen Principe, besten Anwendung auf 
andern Gebieten mit gleichem Recht gefordert werden kann. Freilich ist eine 
erweiterte Anwendung gegenwärtig nicht leicht zu fürchten, aber immerhin 
wuß es hier wie anderswo heißen: Principiis obsta. 
Endlich möge noch auf ein Beispiel staatlicher Regelung der socialen 
und wirtschaftlichen Beziehungen hingewiesen werden, welches dem agrarischen 
"eben entnommen ist: den russischen Mir. 
Tie meisten Dörfer des gegenwärtigen Rußland sind als Gemeinden 
wit bürgerlicher, crimineller und finanzieller Jurisdiction organisirt. Tie 
Gewalt liegt in den Händen einer aus den Oberhäuptern der einzelnen Haus 
haltungen bestehenden Dorfvertretung, welche entweder selbst oder durch von 
ìhr erwählte Beamte die folgenden Functionen ausübt: 
1. Sie veranlagt und erhebt die Steuern, für deren Aufbringung das 
gesamte Dorf gemeinsam verantwortlich ist. Der Gesamtbetrag derselben richtet 
sich nach dem Stande der männlichen Bevölkerung laut dem letzten Census 
und lastet demnach mehr auf den Personen als auf dem Eigenthum. Jnner- 
halb einer jeden Dorfgemeinde werden aber die Steuern in der Art aus 
geheilt, daß die auf die Einzelnen entfallenden Beträge sich im allgemeinen nach 
^ durch jeden Haushalt bebauten Menge Landes richten. Oder man nimmt 
ouch zu einer andern Vertheilungsart seine Zuflucht, wenn z. B. ein bedeutender 
^heil des Einkommens der Dorfeinwohner aus der Verfertigung gewisser Manu- 
facturwaren fließt, und das kommt oft genug vor. In einem .^lima wie das 
russische müssen eben die landwirtschaftlichen Beschäftigungen viele Monate dev 
Jahres hindurch ruhen und die Leute sich Nebenbeschäftigungen zuwenden. 
2. Die Dorfgemeinde hat einer jeden der verschiedenen Familien, die zu 
gehören, periodisch einen Theil des Gemeindelandes zuzuweisen. In den 
leisten Dörfern stehen nämlich nur die Wohnhäuser und die Gärten im 
Privateigenthum der einzelnen Familien, während das Acker- und Wiesenland 
şich im Besitze des Mir befindet, ebenso wie das Weide- und Waldgebiet,
	        

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Die Textilindustrie Sämtlicher Staaten. Druck und Verlag von Fried. Vieweg & Sohn, 1917.
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