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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

1. Kap. Tie Einnahmen und Ausgaben des Staates. 
439 
aller zu ihr gehörigen Individuen im allgemeinen durch Sicherung der Herr 
schaft von Frieden und Ordnung, Weisheit und Gerechtigkeit bezweckt. 
Soll die ,StaaU genannte Gemeinschaft diesen ihren Zweck erfüllen, so 
muß natürlich in ihrer Mitte eine höchste Autorität bestehen. Es ist gleich- 
giltig, ob diese Autorität in den Händen einer oder mehrerer oder vieler Per 
sonen liegt, und ob sie in dieser oder jener Weise übertragen ist und sich 
entwickelt. Ist sie aber einmal in rechtmäßiger Weise übertragen, so hat sie 
das Recht auf den Gehorsam aller in dem betreffenden Staate lebenden 
Menschen und besonders der darin Heimatsberechtigten. Das ergibt sich aus 
dem Naturrechte. Also beruht diese Unterordnung der Menschen unter den 
Willen der Obrigkeit, welche für den Bestand der staatlichen Ordnung ganz 
unerläßlich ist, auf göttlicher Anordnung. Gott, der Schöpfer und Erhalter 
der Natur, dessen Gesetz uns in der natürlichen Ordnung entgegentritt, hat 
es befohlen. 
Was nun die der Staatsgewalt obliegenden Aufgaben anlangt, so hat 
dieselbe vor allem die Rechte sämtlicher dem Staatsverbande angehörigen 
Personen zu schützen, und zwar sowohl durch die Abgrenzung und Feststellung 
dieser Rechte als dadurch, daß sie deren Achtung von seiten der andern nöthigen- 
falls erzwingt. Unter den gewöhnlichen Umständen hat jedermann ein Recht 
auf Leben, Gesundheit, sittliche Unverletzlichkeit, ein gewiffes Maß moralischer 
und intellectuellcr Bildung, einen unversehrten Ruf, den Besitz von irdischen 
Gütern, die Sicherung der Besugniß, bindende Willenserklärungen zu em 
pfangen und abzugeben und sich mit andern zu ehrbaren Zwecken zu ver 
einigen. Ferner hat eine jede Familie Anspruch auf das für ein gehöriges 
Familienleben erforderliche Maß von Unabhängigkeit und das Recht, ein ent 
sprechendes Maß von Gütern zu Eigenthum zu besitzen oder wenigstens aus 
schließlich für sich zu gebrauchen. Wie nun aber diese Rechte umschrieben und 
gesichert werden sollen, das ist ein Problem, welches je nach der Verschieden 
heit der Berhültniffe in dieser oder jener Weise gelöst werden muß. 
Abgesehen von diesen allgemeinen, angeborenen Rechten, entwickeln sich in 
jedem Staate im Laufe der Zeiten auch viele andere, die den Gehorsam 
anderer Menschen, Dienstleistungen, Zahlungen und den ausschließlichen Besitz 
gewisser Güter durch bestimmte, besonders qualificirte Personen zum Inhalt 
haben. Ter Staat selbst ist das Product einer historischen Entwicklung. Er 
kann ein sehr einfaches oder ein sehr verwickeltes Gemeinwesen sein, welches 
verschiedene Nationen und Volksstämme oder locale Organisationen mit weit 
gehender Selbständigkeit umschließt. Man denke nur an die Organisation 
des alten und des jetzigen Deutschen Reiches, an die Versaffung Oesterreich- 
Ungarns mit seinem Dualismus und dcr halbföderalistischen Gestaltung der 
österreichischen Reichshälfte, zu welcher die weitgehende Unabhängigkeit Kroatiens
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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