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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

1. Kap. Die Einnahmen und Ausgaben des Staates. 
441 
Wohl so groß und einleuchtend, andererseits die entgegenstehenden Privat 
rechte so unbedeutend und die Berechtigten so leicht zu entschädigen, daß 
die Regierung in der That befugt ist, sich an solche Rechte nicht zu kehren. 
Derartige Ausnahmen bilden aber nur eine Bestätigung der Regel. Die 
Staatsgewalt verletzt nämlich in solchen Fällen durchaus kein Recht. Es 
hören vielmehr die Rechte in ihrer alten Form zu existiren auf, weil sie mit 
dem öffentlichen Besten in Widerspruch stehen, und das Eingreifen der Re 
gierung in diesen Grenzen hat also nichts Willkürliches an sich. Wenn es 
auch in der Ordnung ist, daß man die Beschützung der Rechte als die haupt 
sächlichste Mission der Staatsgewalt von der ihr gleichfalls obliegenden Förde 
rung der öffentlichen Wohlfahrt als der ihr in zweiter Linie übertragenen 
Aufgabe unterscheidet, so braucht man doch bei der Ziehung der Linie zwischen 
diesen beiden Thätigkeitsgebieten nicht zu scrupulös vorzugehen. Man braucht 
sich z. B. nicht ängstlich zu fragen, ob Maßregeln, welche die Verwandlung 
der Ströme in Kloaken und der Berglehnen in baumlose Wüsten zu ver 
hindern bestimmt sind, zu dem einen oder dem andern dieser Gebiete zu 
rechnen sind. Wohl aber soll man eifrig darauf bedacht sein, die Reinheit 
des Flußwaffers und den Bestand der Wälder durch energische Vorkehrungen 
wirklich sicher zu stellen. 
Es ist nicht die Aufgabe dieses Werkes, sich mit den staatlichen Prob 
lemen, wie z. B. mit der Frage, wann eine Regierung als eine rechtmäßige 
ru betrachten sei, näher zu befaffen. Doch haben wir auf die folgenden vier 
Punkte aufmerksam zu machen: 
1. Keine Regierung ist im stände, alle Rechte einzig und allein durch die 
lwn ihr getroffenen Maßregeln vollständig zu schützen. Daher müsien überall die 
Einzelnen bestimmte Ausgaben selbst auf sich nehmen und durch ihre eigenen 
Bemühungen dafür Sorge tragen, daß ihnen der Genuß ihrer Rechte ge 
sichert werde. Die Ausgaben, welche die Einzelnen für die Verfertigung sicherer 
Schlösser an den Thüren, die Beschaffung feuer- und einbruchssicherer Kaffen, 
^ur Begleichung von Advocatenspesen u. dgl. machen, tragen denselben Cha 
rakter wie die Steuerzahlungen, aus deren Ertrag das Militär, die Richter 
Und die Polizeimannschaften unterhalten werden. 
Der Grad freilich, in welchem die Vertheidigung der Rechte den Ein- 
äklnen überlassen wird, ist je nach den Zeiten und dem Charakter der 
Aationen und Volksstämme verschieden. Eine rauhe, unerschrockene, im Ge 
brauch der Waffen geübte Bevölkerung braucht weniger staatlichen Schutz als 
^ hochverfeinerte Einwohnerschaft der eleganten Viertel der modernen Groß- 
städte, in der die Familien des hohen Beamtenstandes, reiche Geldleute und 
Grundbesitzer, Gelehrte und Künstler zahlreich vertreten sind. 
Jedenfalls ist es aber sehr heilsam, wenn sich der Arm des Staates in
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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