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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

3. Kap. Tie verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte. 
Auch in England kommen, wie das alle Welt weiß, bei der Veranlagung 
dieser Steuer sehr häufig Irreführungen vor. So wird man vielleicht doch 
einmal von der Personal-Einkommensteuer mit ihren vergeblichen und oft 
entsittlichend wirkenden Versuchen, den Betrag der Einkommen wenigstens an 
nähernd festzustellen, Umgang nehmen und sich dazu verstehen, die Einkommen 
steuer in der Art zu gestalten, daß man bestimmte Abzüge von den Divi 
denden, Hypothekar- und andern Zinsen sowie von den Rentenbezügen macht 
und den Producenten und Geschäftsleuten aller Art einen entsprechenden Zu 
schlag zu der von ihnen zu entrichtenden Grund-, Gebäude- und Erwerbsteuer 
auferlegt. Die kleinen Einkommen sollten überhaupt nicht weiter zur Steuer 
leistung herangezogen werden, nachdem sie durch die Zölle und Verbrauchs 
steuern, welche die kleinen Leute so vielfach nicht auf andere Schultern über 
zuwälzen vermögen, schon so stark in Contribution gesetzt sind. So würde 
ein Steuersystem geschaffen werden, welches zwar nicht ideal wäre, aber 
wenigstens die Einkünfte der höhern Klassen wirklich, wenn auch nicht mit 
öerhältnißmäßiger Kraft, träfe und die Aermern nicht belästigte. 
3. Die directen Steuern vom Gebrauche und Verbrauche 
wancher Güter. Dieselben werden von denjenigen erhoben, welche gewisse 
dauernde, nicht leicht zu verheimlichende Güter im Gebrauche haben. Hierher 
gehören z. B. die Auflagen auf das Halten von Pferden und Equipagen, 
ferner diejenigen, welche den eine Wohnungsmiethe von einer gewissen Höhe 
Zahlenden resp. den Besitzern der Häuser auferlegt werden. Insbesondere 
die Wohnungssteucr hat in verschiedenen Ländern während geraumer Zeit eine 
beträchtliche Quelle der öffentlichen Einkünfte gebildet und bildet sie noch immer. 
Man hat sie auch als eine wirklich gerechte Einkommensteuer gepriesen, da die von 
den Einzelnen für ihre Wohnung gemachten Ausgaben einen richtigen Maßstab 
für deren Einkommen abgäben. Es ist aber weder leicht, diese Art von Aus 
gaben in gehöriger Weise zur Steuer heranzuziehen, noch erweisen sich dieselben 
als ein untrüglicher Maßstab des Einkommens. Sind doch die Wohnungs- 
dreise in dem nämlichen Lande je nach den Gegenden, in Stadt und Land 
N- s. w., sehr verschieden. Es ist also schwierig, zu bestimmen, welchen Preis 
eine Wohnung den Verhältnissen zufolge in der Regel haben wird, und bleibt 
somit ein Einverständniß zwischen dem Vermiether und dem Miether behufs 
Ņngabe eines zu geringen Miethzinses durchaus nicht ausgeschlossen. Auch 
wird es häufig vorkommen, daß Leute, welche auf häusliches Leben und häus 
liche Bequemlichkeit nicht besonders viel geben, durch eine derartige Steuer 
dazu angetrieben werden, sich hinsichtlich der Wohnung mehr einzuschränken 
und sich bslfür um so reichlicher dem Wirtshausleben und andern wenig em- 
pfehlenswerthen Vergnügungen zu ergeben. Endlich werden manche Familien, 
nämlich diejenigen, welche viele Glieder zählen, durch eine derartige Auflage
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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