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Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Monograph

Identifikator:
832651257
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-63075
Document type:
Monograph
Author:
Devas, Charles S. http://d-nb.info/gnd/124362435
Title:
Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
Place of publication:
Freiburg
Publisher:
Herder
Year of publication:
1896
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 521 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundsätze der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents

Full text

30 
3. Kap. Die verschiedenen Arten der öffentlichen Einkünfte. 
467 
Endlich gehören hierher c) auch noch die beim Abschluß von Contracten 
zu zahlenden Auflagen, die in Form von Stempeln von den Pacht- und 
Miethverträgen, den Wechseln, den Quittungen u. s. w. erhoben werden. 
In Frankreich werden unter diesem Titel jährlich 275—300 Millionen 
Francs erhoben, in England nicht viel mehr als ein Drittel dieser Summe. 
Diese Steuern sind aber mit den richtigen Steuerprincipien nicht im Einklang. 
Sie hindern oftmals den Verkauf fleiiter Stücke Land, werden ohne jede Rück 
sicht auf die persönlichen Verhältnisse der zu ihrer Zahlung Verpflichteten ein 
gehoben und fallen nur zu oft Personen zur Last, die sich in geradezu kritischen 
Umständen befinden. 
Es kann allerdings vorkommen, daß derartige Auflagen — so bei der 
Stempelpflicht für Wechsel — einen Ersatz für so manche Steuerhinter 
ziehungen bilden, die sich gewisse Schichten von Staatsbürgern zu Schulden 
kommen lassen. Das ändert aber nichts an der Thatsache, daß diese Steuer 
im ganzen genommen eine ungerechte ist und vielfach schädlich wirkt. Auch 
haben unter den Grundbesitzern wahrscheinlich gerade die ärmern und wirt 
schaftlich schwüchern verhältnißmäßig am meisten zu zahlen. 
Aus dieser kurzen Uebersicht über die Bestenerung und die für dieselbe 
maßgebenden Principien läßt sich nun mit Sicherheit der Schluß ziehen, daß 
ein bedeutender staatlicher Besitz an Domänen, Forsten u. dgl., welcher es 
dem Staate gestattet, verhältnißmäßig nur mäßige Steuern zu erheben, für 
die Bewohner eines Landes eine große Wohlthat ist, da viele Arten von 
Steuern unvermeidlich oder doch höchst wahrscheinlich Härten und Ungerechtig 
keiten in ihrem Gefolge haben. Andererseits liegt manchen Staaten auch die 
dringende Pflicht ob, den immer mehr uni sich greifenden öffentlichen Aus 
gaben Schranken zu setzen und dieselben mit den Vermögensverhältnissen der 
Unterthanen in Einklang zu bringen l . 
Am Schluffe dieses Kapitels ist sodann noch auf einen wichtigen Punkt 
hinzuweisen. Auch die verschiedenen Arten der bei der Einhebung der Steuern 
und Auflagen befolgten Methoden besitzen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. 
GS bestehen in dieser Hinsicht in verschiedenen Ländern sehr nützlich wirkende 
Einrichtungen, so z. B. in Preußen. In diesem Staate werden nämlich 
die directen Steuern allerdings zu den bestimmten Terminen von den Be 
amten erhoben und in die Centralkaffen eingeliefert, aber nicht lange darin 
liegen gelassen, sondern bei der Reichsbank deponirt, welche diese Beträge 
uusleiht und somit in fruchtbringender Weise verwendet. Roch vortheilhafter 
' Eine Darstellung der verschiedenen Besteuerungssysteme unter Hinweis auf die 
Gesetzgebung der verschiedenen Länder bietet René Stourm, Systèmes généraux d’impôts, 
àri» 1893.
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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