Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Metadata: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
833000799
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-36018
Document type:
Monograph
Author:
Schober, Hugo
Title:
Die Volkswirthschaftslehre
Edition:
3. Aufl.
Place of publication:
Kiel
Scope:
1 Online-Ressource (X, 391 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 
393 
Die Prozeßhandlungen in der Hauptverhandlung folgen in nachstehender Reihen— 
folge aufeinander: 
l. Aufruf der Zeugen und Sachverständigen; 
Vernehmung des Angeklagten zur Person; 
Verlesung des Eröffnungsbeschlusses; 
Vernehmung des Angeklagten zur Sache; 
Beweisaufnahme: 
Schlußvorträge der Parteien; 
Abschließende Entscheidung des Gerichts. 
II. Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung (88 248 -256 St. P.O.) wird 
namentlich von folgenden Sätzen beherrscht: 
1. Alle zur Stelle befindlichen Zeugen und Sachverständigen, insoweit sie ordnungs— 
mäßig „geladen“ (nicht bloß „gestellt“) sind, müssen vernommen, alle ordnungsmäßig zur 
Stelle gebrachten sächlichen Beweismittel müssen benutzt werden, auch insoweit das Gericht 
diese Beweisaufnahmen für überflüssig hält. Ausnahmsweise kann das Schöffen gericht 
solche Beweismittel unbenutzt lassen; ebenso das Land gericht als Berufsinstanz in Über— 
— 55 — und Privatklagesachen; endlich jedes Gericht bei Verzicht beider Parteien (8 244 
St. P.O.). 
2. Die Benutzung weiterer als der zur Stelle befindlichen Beweismittel kann der 
Vorsitzende, falls nicht dadurch eine Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich wird, 
und in jedem Falle das Gericht anordnen (8 243 Abs. 2, 3 St. P.O.). 
3. Ablehnung eines parteiseitig gestellten Beweisantrages kann nur durch Beschluß 
des Gerichtsganzen erfolgen (9 248 Abs. 2 St. P. O.). 
Es ist selbstverständlich, daß solche Ablehnung nur aus Gründen, nicht willkürlich 
erfolgen darf. Berechtigt ist die Ablehnung zunächst immer, wenn ein gehöriger Beweis— 
antrag nicht vorliegt, so, wenn der Antragsteller kein Beweisthema namhaft macht (3z. B. 
der Angeklagte beharrt, wie in der Praxis häufig vorkommt, lediglich dabei, das Gericht 
möge „seine Zeugen“ vernehmen, ohne anzugeben, was sie denn eigentlich bekunden sollen); 
oder wenn er das Beweismittel nicht so bestimmt bezeichnet, daß eine Ausführung 
der Beweisaufnahme möglich wird (z. B. er beruft sich auf einen Zeugen, der bei dem 
inkriminierten Vorfall zugegen gewesen sein soll, dessen Namen und Aufenthalt er aber 
nicht angeben kann). Eine Ablehnung ist ferner am Platze, wenn das in Bezug ge— 
nommene Beweismittel von einem relativen (oder gar absoluten) Beweisverbot getroffen wird 
(z. B. der Antragsteller beruft sich auf einen von der Amtsverschwiegenheitspflicht nicht 
entbundenen Beamten rücksichtlich einer von der Verschwiegenheitspflicht getroffenen Tatsache). 
Abzulehnen sind ferner Beweisanträge, deren Beweisthema dem Gericht unerheblich erscheint, 
so daß sich, auch wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr angenommen wird, 
das Gesamtbeweisergebnis nicht ändert (z. B. der eines Gelddiebstahls Angeklagte, gegen 
den zahlreiche Indizien vorliegen, beantragt Beweiserhebung darüber, daß er einige Tage 
nach dem Diebstahlstage sich von einem Dritten eine Mark geborgt habe; Ablehnung ist 
statthaft mit der Motivierung, daß dieser Umstand seine Richtigkeit haben möge, aber im 
Zusammenhalt mit den bisher gewonnenen Indizien die Überzeugung von der Täterschaft 
nicht zu erschüttern vermöge, da die Aufnahme des Darlehns von einer Mark recht wohl 
im augenblicklichen Kleingeldmangel ihren Grund haben könne). Abgelehnt werden kann 
endlich die Beweiserhebung über Tatsachen, die zwar erheblich sind, aber vom Gericht 
schon für erwiesen angesehen werden (z. B. entgegen der Annahme des Eröffnungs- 
oeschlusses behauptet der Angeklagte unter Berufung auf einen neuen Zeugen, nicht mit 
einem gefährlichen Werkzeug, sondern nur mit der Hand geschlagen zu haben, und das 
Bericht hat die gleiche UÜberzeugung bereits aus der bisherigen Beweisaufnahme ge— 
vonnen). 
Abgesehen hiervon muß allen Beweisanträgen Rechnung getragen werden. Ein 
durchaus falscher Standpunkt wäre es, wollte das Gericht danach fragen, ob es vielleicht 
schon vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache durch die bereits vorgeführten
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.