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Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Bibliographic data

fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Monograph

Identifikator:
834004690
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-83835
Document type:
Monograph
Author:
Werner, Eugen
Title:
Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Vollrath
Year of publication:
1876
Scope:
1 Online-Ressource (100 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
  • Title page

Full text

45 
mit der Sächsischen Viehversicherungsbank, welche die Größen V 
und P als gegebene annimmt und die Größe E berechnet. In der 
Sächsischen Viehversichernngsbank hat der Versicherte, wie in einer 
Aktiengesellschaft, eine feste Iahresprämie ohne Nachschusie zu zahlen. 
Die Bank motivirt ihre Einrichtung, wie folgt: „Sie findet 
den Grund der geringen Betheiligung besonders größerer Landwirthe 
in Folgendem: Erstens ist nichts dem Viehbesitzer verhaßter, als 
über die anfangs mit dem Agenten vereinbarte Prämie hinaus, so 
wohl im Laufe des Versicherungsjahres als nach demselben weitere 
unverhoffte Zahlungen zu leisten. Es berührt dies namentlich den 
größeren Landwirth um so unangenehmer, als derselbe pro rata 
seiner großen Versicherungssumme auch eine bedeutende Nachzahlung 
zu leisten gezwungen ist. Werden die Prämien vierteljährlich erhoben, 
so kann der Fall eintreten, daß der Versicherte im Laufe des Vcr- 
uici Wal gufW SU ^at. ¡Die unauöblcib, 
liehe Folge der vielen Nachschußforderungen ist einerseits, daß zwar 
manche Versicherte im Bewußtsein, statutarisch die Nachforderungen der 
betreffenden Anstalt nicht verweigern zu tonnen, mißmuthig zahlen, 
aber der Gesellschaft ihren Austritt erklären. indem sie behaupten, 
daß, wenn sie im Anfange gewußt hätten, daß die Prämie in 
Wirklichkeit eine solche Höhe erreichen würde, sie keinesfalls ihren 
Viehstand hätten versichern lassen. Andererseits werden die Nach 
schußforderungen von den Versicherten mit Entrüstung zurückgewie 
sen indem sie behaupten, keinen Verlust in ihrem Vlehstande ge 
habt zu haben, deshalb keine Neigung hätten, weitere Zahlungen 
zur Deckung der eingetretenen vielen Schäden zu leisten, welch' letztere 
wahrscheinlich in Folge der vielen schlechten und gefährlichen Risiken 
entstanden wären. Entweder wird die Gesellschaft nun klagbar und 
sieht sich in eine große Waffe von Prozessen verwickelt oder sie hat 
einen bedeutenden unwiederbringlichen Verlust. Da es nicht möglich 
ist die Gefahr jeden Risikos in der Viehvcrsicherung bei der Aufnahme 
genau festzustellen, so hält die Sächsische Viehversichcrungsbank an 
dem Grundsätze fest: jedes Risiko, welches von einem Schadenfallc be 
troffen wird, nimmt hierdurch die höhere resp. höchste Gefahrenstufe 
cm. Selbstverständlich müssen die gefährlichen Risiken eine bedeutend 
höhere Prämien zahlen, als diejenigen, welche minder gefährlich, oder 
mit anderen Worten, diejenigen Versicherten, welche keinen Schaden 
gehabt haben, sollen auch nicht weiter zu Zahlungen herangezogen 
werden. Dahingegen müssen die andern Versicherten, welche eine 
Schadenfordcrung erheben, auch eine für das sich bei ihrem Vichstande 
erwiesene höhere Risiko diesem entsprechend höhere Beitragspflicht über 
nehmen. Diese Beitragspflicht soll nun nöthigenfalls in Form einer 
Reduzirung der Entschädigungssumme bestehen. Durch ein derartiges 
Verhältniß kann man nur in der Vichversicherungsbranche den ein 
zelnen Versicherten je nach der von einer Anstalt übernommenen Ge 
fahr gerecht werden. . . . Eine solche Einrichtung läßt die Bestim 
mung der festen Prämienzahlung zu und ermöglicht dem Viehbesitzer,
	        

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Das Viehversicherungswesen Im Deutschen Reich. Vollrath, 1876.
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