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Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Bibliographic data

fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Monograph

Identifikator:
834004690
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-83835
Document type:
Monograph
Author:
Werner, Eugen
Title:
Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Vollrath
Year of publication:
1876
Scope:
1 Online-Ressource (100 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
  • Title page

Full text

61 
tuten angegeben. Das Betriebskapital ist entnommen einem von 
der Bank nach Höhe von 150.000 Mk. aufgenommenen Dahrlehn, 
Ueber dieses Darlehn werden Bankschuldscheine in 250 Stücken zn 
je 300 Mk. und in 500 Stücken zu je 150 Mk. ausgefertigt. Die 
Bankschuldseheine lauten auf den Namen, der in denselben ausgedrückte 
Schuldbetrag wird mit 5% jährlich verzinst. Wenn das Eigenthum 
an einem Bankschuldscheine auf einen Andern übergeht, so ist dies 
unter Vorlegung des Scheines und des Nachweises des Ueberganges 
bei der Bank anzumelden und im SchulLscheinbuche zu bemerken. 
Im Berhältniffe zu der Bank werden nur diejenigen als Eigenthümer 
der Schuldscheine angesehen, welehe als solche im Schuldscheinbuehe 
verzeichnet sind. Zur Prüfung der Legitimation ist die Bank be 
rechtigt, aber nicht verpflichtet. — Das Darlehn wird aus dem Re- 
servefond im Wege der Auslösung zurückgezahlt. — Die Ausloosung 
erfolgt alljährlich zweimal, am 2. Januar und am 1. Juli jeden 
Jahres, oder wenn die genannten Tage auf einen Sonn- oder Feier 
tag fallen, am nächstfolgenden Werkeltage. Es werden jedesmal 
wenigstens 5 Stück zu 300 und 10 Stück zu 150 Mk. ausgeloost. 
Die am 2. Januar gezogenen Scheine werden am nächstfolgenden 
1. April und die am 1. Juli gezogenen am nächstfolgenden I. Oktober 
nebst einem Aufgelde von 10% des Nominalbetrages an der Kasse 
der Bank baar ausgezahlt. Unmittelbar nach der Ziehung werden 
die Nummern der ausgeloosten Scheine und der Tag der Auszahlung 
durch die untengenannten Publikationsorgane der Bank öffentlich 
bekannt gemacht. Von dem zur Auszahlung bestimmten Tage an 
hört die fernere Verzinsung der ausgeloosten Kapitalbeträge auf. 
Bestände und Werthdokumente werden unter sicherem Verschlüsse 
des Verwaltungsraths und der Direktion gehalten. 
Ueber Gründungs- und Sicherheitsfonds bestimmen die Statuten 
der Union folgendes: „§. 12. Zur ersten Einrichtung der Gesellschaft 
wird ein Organisations- und Betriebsfond von 30,000 Mk. aufge 
bracht. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, den Betrieb zu beginnen, 
sobald 20,000 Mk. gezeichnet sind und daß dies geschehen der Be 
hörde nachzuweisen. Dieser Gründungsfond wird in 300 Antheile 
von je 100 Mk. zerlegt. Ueber die Antheile werden auf Namen 
lautende Antheilsscheine, welche, unter der Firma der Gesellschaft von 
dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths und dem Direktor unterzeichnet 
sind, ausgefertigt. Die Antheilsscheine können von den Inhabern mit 
Genehmigung des Verwaltnngraths an andere Personen durch In 
dossament übertragen werden. Eine Erhöhung des Gründungsfonds 
durch Verwaltungsrathsbeschluß ist zulässig. — Der Gründungsfond 
bildet ein seitens der Inhaber der Antheilsscheine unkündbares Dar 
lehn, welches seitens der Gesellschaft mit jährlich 6% verzinst wird. 
Außerdem wird den Inhabern dieser Antheilsscheine aus dem Sicher 
heitsfond Vio der Zinseneinnahme dieses Fonds als Dividende ge 
währt. Im 4. Rechnungsjahre beginnt die Amortisation des Grün- 
dungssonds durch jährliche Ausloosung von mindestens 20 Antheils-
	        

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Das Viehversicherungswesen Im Deutschen Reich. Vollrath, 1876.
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