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Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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Bibliographic data

fullscreen: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

Monograph

Identifikator:
834004690
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-83835
Document type:
Monograph
Author:
Werner, Eugen
Title:
Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Vollrath
Year of publication:
1876
Scope:
1 Online-Ressource (100 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen
  • Title page
  • Contents
  • 1.Die Erhöhung der Brausteuer und deren Folgen
  • 2. Brausteuer und Gastwirte
  • 3.Die Brausteuer als Konsumsteuer. Bier und Brandweinkonsum
  • 4.Die Übergangsabgabe
  • 5.Die Staffelung
  • 6.Das Surrogatverbot
  • 7. Die Vermahlungssteuer
  • 8. Schlußwort

Full text

60 
[tätigt, als in der Petitionskommission des Reichstages eine 
vom bayerischen Brauerbund gegen eine Erhöhung der Bier 
übergangsabgabe in Elsaß-Lothringen wiederholt erlassene 
Eingabe zur Beratung stand und abgelehnt wurde. Sowohl 
der bayerische Buudesratsbevoümächtigte Ministerialrat von 
Geiger, als auch der als Regierungskommissar hinzugezogene 
Kaiserliche Geheime Regierungsrat Kühn und der Bundes 
ratsbevollmächtigte, Direktor im Reichsschatzamt Dr. v. Körner, 
bekundeten übereinstimmend (Sitzung vom 30. April 1895 
und vom 4. Dezember 1896), daß in allen diesen Fällen 
seither und zuvor schon in allen früheren Zollvereinigungs 
verträgen bis zurück zu den vierziger Jahren die Inter 
pretation der Vertragsbestimmungen stets in der Weise er 
folgt ist, daß nicht der Durchschuittsbetrag der inneren 
Steuer, sondern der mögliche Höchstbetrag derselben die 
Grundlage für die Bemessung der Übergangsabgabe bildet; 
es erscheine daher bedenklich, nunmehr einen seit so langer 
Zeit beobachteten, „mit dem Wortlaut und dem Sinne der 
Verträge im Einklang stehenden Grundsatz" aus Anlaß eines 
Spezialsastes aufzugeben. 
Eine solche von feiten der süddeutschen Interessenten 
befürwortete Bemessung der Übergangsabgabe nach dein 
Durchschnittssatz des Steueranfalls vom Hektoliter Bier 
würde sogar eine schwere Ungerechtigkert gegen alle diejenigen 
vielfach kleineren Brauereien sein, auf deren Erzeugnis infolge 
einer geringeren Materialausbeute oder höheren Extraktkonzen 
tration eine höhere Steuerbelastung als im Gesamtdurchschnitt 
ruht. Die in den an Süddeutschland grenzenden Gebieten 
beftndlichen, vorwiegend kleinen und mittleren Brauereien 
klagen schon seit langem über den drückenden Wettbewerb, 
den sie von den bei der Bierausfuhr über die Landesgrenze 
ohnehin mannigfach begünstigten süddeutschen Brauereien 
auszuhalten haben. Würden diese Brauereien im Falle einer 
Steuererhöhung für die norddeutschen Brauereien nach wie vor 
zu den bisherigen Bedingungen ohne gleichzeitige entsprechende 
Erhöhung der Übergangsabgabe ihr Erzeugnis über die 
Grenze exportieren können, so würden sie damit einen Vor 
sprung vor den diesseitigen Brauereien erhalten, der vielen 
von diesen leicht verhängnisvoll werden könnte. Eine ent 
sprechende Miterhöhung dieser Abgaben ist für diese Braue 
reien geradezu eine Lebensfrage. 
Man muß eben bei dieser Frage von der Tatsache aus 
gehen, daß die Übergangsabgabe infolge ihres jahrzehnte 
langen Bestandes zu einem festgefügten Faktor für den Wett 
bewerb zwischen dem nord- und süddeutschen Bier geworden 
ist und daß ihre Höhe von den norddeutschen Brauereien 
keineswegs als ein ihnen besonders zugute kommender Schutz-
	        

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Responsibility of States for Damage Caused in Their Territory to the Person or Property of Foreigners. Oxford Univ. Press, 1930.
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