Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Monograph

Identifikator:
834004690
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-83835
Document type:
Monograph
Author:
Werner, Eugen
Title:
Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Vollrath
Year of publication:
1876
Scope:
1 Online-Ressource (100 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
  • Title page

Full text

Organisation, Wechte mtb Wflichten der Verwaltung. 
§.20. 
Die Verwaltung der Gesellschaft wird durch einen von der 
ordentlichen Generalversammlung (§. 27) der Vereinsgenossen mittelst 
einfacher Stimmenmehrheit gewählten Vorstand geleitet. Der Vorstand, 
bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Kassenführer sBei Mangel 
an geeigneten Persönlichkeiten kann das Amt des Vorsitzenden und 
des Kassenführers in einer Hand vereinigt werden.) und Bezirks- 
deputirten, bleibt (2) Jahre im Amte und wird jährlich zur Hälfte 
(?) erneuert. Durch das Loos wird bestimmt, wer zuerst ausscheidet. 
Jeder einzelne Bezirk muß in dem Vorstande durch mindestens einen 
in solchem ansässigen Deputirteu vertreten sein. Jedes Vereinsmit 
glied ist zur Annahme der Wahl in den Vorstand verpflichtet; nach 
dem Ablaufe der Wahlperiode können die Mitglieder desselben wieder 
gewählt werden, ohne jedoch zur Annahme der Wahl verbunden zu sein. 
§. 21. 
Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut 
ertheilten Rechte und Pflichten bevollmächtigt, durch die blose Wahl 
mit dem Rechte der Substitution bevollmächtigt, ohne daß es hierzu, 
selbst in den Fällen, wo sonst eine Spezialvollmacht erforderlich ist, 
einer weiteren Vollmacht bedürfte. Der Vorstand hat als Mandatar 
der Gesellschaft dieselbe nach außen und gegen seine Mitglieder zu 
vertreten und deren Angelegenheiten, soweit nicht durch das Statut 
anderweit darüber bestimmt ist, zu besorgen. Zu gerichtlichen Ver 
handlungen ist jedes einzelne Mitglied des Vorstandes als légitimât 
zu betrachten. Er ist für seine Handlungen und das Vermögen der 
Gesellschaft solidarisch verantwortlich. 
§.22. 
Der Vorstand. welcher durch Anwesenheit dreier Mitglieder be 
schlußfähig ist, versammelt sich nach Maßgabe des Bedürfnisses an 
den von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Tagen. Er wählt auö 
seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Beschlüsse 
des Vorstandes werden durch Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmen 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand 
bestimmt das Vereinslokal und die Art der Aufbewahrung der Geld- 
bestände. Der Vorstand erhält keine Vergütung für seine Mühe 
waltung mit Ausnahme der Bestimmungen im §. 16; sonst werden 
nur baare Auslagen vergütet. 
§. 23. 
Der Vorsitzende leitet die Vereinsverwaltung, präsidirt in allen 
Versammlungen, controlirt die Mitglieder des Vorstandes in ihrer 
Geschäftsführung, setzt die Ordnungsstrafen fest, nimmt Versicherungen 
an (§. 3), vollzieht die Aufnahme von Mitgliedern, zeichnet die
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Viehversicherungswesen Im Deutschen Reich. Vollrath, 1876.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.