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Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Bibliographic data

fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Monograph

Identifikator:
834004690
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-83835
Document type:
Monograph
Author:
Werner, Eugen
Title:
Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Vollrath
Year of publication:
1876
Scope:
1 Online-Ressource (100 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich
  • Title page

Full text

92 
von dem dortigen landwirthschaftlichen Vereine gegründet wurde und 
zur Zeit nur Pferde versichert; ferner der Viehversicherungsverein 
zu Neuen - Kirchen *), Kreis Wiedenbrück, Regierungsbezirk Minden, 
vor mehreren Jahren vom landwirthschaftlichen Bezirksvereine gegrün 
det. Die große Betheiligung an diesem Vereine scheint für seine 
Zweckmäßigkeit zu sprechen. Im Jahre 1875 sind für ca. 270,000 Mk. 
Rindvieh versichert gewesen. 
In den Dörfern Hannovers und der Altmark sind seit 
langer Zeit Ortsviehversicherungsvereine, „Kuhkassen" oder „Rindvieh 
kassen" genannt, gebräuchlich. Als ein Typus dieser Vereine kann 
die Kuhkasse zu Hanum**) in der Altmark betrachtet werben. 
Jeder Hanumer kann aufgenommen werden. Wer eintreten 
will, muß für jede Kuh 1 Thaler „Satzgeld" geben. Dieses Satzgeld 
kommt zu einer Reserve, welche zu einer Zeit, wo einige 30 Mitglieder 
mit über 100 Kühen betheiligt waren, 50—00 betrug und auf 
dieser Höhe erhalten werden soll. Das Satzgeld wird aber nicht für 
die bestimmte Kuh. sondern ein für alle Mal für die Zahl der Kühe, 
womit sich das Mitglied betheiligt, bezahlt. Jede Kuh ist in dem 
Rechnungsbuche der Genossenschaft nach dem Namen ihres Besitzers, 
nach ihrem eigenen Namen und nach ihrem Taxwerthe eingetragen. 
Die Taxe wird alle Vierteljahre erneuert. Sie geschieht durch 4 Mit 
glieder, welche nach der Reihenfolge alle Vierteljahre durch 4 andere 
ersetzt werden. Die Reihenfolge regelt der „Vorstand." Jeder, der 
da meint, die Taxe einer Kuh sei zu niedrig ausgefallen, kann auf 
nochmalige Abschätzung durch andere Taxatoren antragen. Die 2. 
Abschätzung wird daun von 4 Mitgliedern vorgenommen, von denen 
2 der Antragsteller und 2 der Vorstand wählt. Fällt die neue Taxe 
mehr als 2 ¿JÌĻ höher aus, so gilt sie allein, andernfalls bleibt die 
angegriffene bestehen. Wenn einem Mitglieds eine Kuh erkrankt oder 
beschädigt wird, so muß dem Vorsteher Anzeige gemacht werden. Die 
Kuh wird besichtigt, je nach den Umständen mit oder ohne Zuziehung 
eines Thierarztes. Ist die Sache bedenklich, so wird die ganze Ge 
nossenschaft zusammenberufen. Diese beschließt, entweder den Ver 
lauf abzuwarten, oder das Thier abzustechen. Was brauchbar ist, 
fällt der Kasse anheim. Haut und Fleisch werden meistbietend verkauft. 
Der Eigenthümer bekommt die Versicherungssumme bezahlt. Ist eine 
Kuh plötzlich gefallen, so erhält der Eigenthümer nur 7 / 8 der Ver 
sicherungssumme. Die Auszahlung erfolgt stets baar binnen 24 
Stunden. Martini, wo das Geschäftsjahr beginnt, wird die or 
dentliche Jahresversammlung abgehalten, in welcher die Rechnung ab 
zunehmen, der Beitrag zur Negulirung des im verflossenen Jahre 
erwachsenen Schadens aufzubringen und der Reservefond oder das 
Genossenschaftsvermögen anzulegen ist. Das gesammte Vemögen 
*) Deutsche landwirthschaftliche Presse 18'6. 
**) Parisius-Gardelegen: Vierteljahresschrist für VolkSwirthschast und 
Kulturgeschichte. 1865.
	        

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Das Viehversicherungswesen Im Deutschen Reich. Vollrath, 1876.
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