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Preußisches Landbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Landbuch

Monograph

Identifikator:
834285843
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-29464
Document type:
Monograph
Author:
Rauer, Karl Friedrich http://d-nb.info/gnd/12122385X
Title:
Preußisches Landbuch
Place of publication:
Kiel
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 805 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Preußisches Landbuch
  • Title page

Full text

720 
lichen gewährt werden, welche im Laufe des Osten Jahres nach Errich 
tung des Fonds und später emeritirt werden. Die den früher emeri- 
tirten Geistlichen gebührenden Beträge werden nach Fünfteln abgestuft. 
Erfolgt die Emeritirung vor Vollendung des ersten Beitrittsjahres, so 
erhalten sie nichts. Die Einnahmen des Fonds sind: a) die Beiträge 
der Geistlichen; l>) die Zinsen aus dem Reserve-Fonds, der aus den 
Ueberschüssen gebildet wird; c) der Ertrag von Erbschaften, Schen 
kungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen in den gesetzlichen 
Schranken. Die laufenden jährlichen Beiträge sind: a) bei allen vor 
dem 1. Juli 1856 in ihr Amt getretenen Geistlichen l^pCt.; b) bei 
allen am 1. Juli 1856 oder später ins Amt tretenden Geistlichen 
1 pCt. des Diensteinkommens. Die Beiträge werden bei Pfarrvakanzen 
und Gnadcnjahren aus den Revcnücn der Pfarre gezahlt. Desgleichen 
zahlt sie der Substitut oder Adjunkt von seinem Dienstcinkommen und 
der Emeritus von seinem Emeriten-Antheil. Geistliche, welche ihres 
Amtes entlasten werden (Straf-Emcritirung) oder ohne ehrenvoll cme- 
ritirt zu werden, ihr Amt aufgeben, können die Erstattung ihrer bis 
dahin geleisteten Beiträge nicht fordern. Gegen die Verfügungen des 
Königl. Konsistoriums steht den Betheiligtcn die Beschwerde bei dem 
Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten offen. 
Untersttttzungs Fonds für eineritirte ev. Geistliche der Provinz Westphalen. 
Der Fonds hat nach dem Reglement vom 5. Juli 1865 den Zweck, 
den Geistlichen bei ehrenvoller Emeritirung, wenn sie nach tadelloser 
Amtsführung Alters-, Krankheits- oder Schwachhcitshalber mit hin 
reichendem, von der Oberaufsichts-Behörde anerkannten Grunde in den 
Ruhestand versetzt worden sind, einen lebenslänglich zu beziehenden Zu 
schuß zu dem ihnen gesetzlich aus dem Einkommen ihrer Pfarrstelle zu 
stehenden Emeriten-Gehalt zu gewähren. Der Betrag des zu gewäh 
renden Zuschusses ist für alle empfangsberechtigten Emeritirten gleich 
und einstweilen auf jährlich 100 Thlr. festgestellt. Der volle Betrag 
dieses Zuschusses kann jedoch erst solchen Geistlichen gewährt werden, 
welche im Laufe des Osten Jahres nach Errichtung des Fonds und 
später emeritirt werden. Die Zahlung des Zuschußes erfolgt viertel 
jährlich pränumerando nach den Kalender-Quartalen. Die Einnahmen 
des Fonds sind: a) die Beiträge der Geistlichen (1 pCt. des Dienst- 
Einkommens); b) die Zinsen aus dem Reserve-Fonds, der aus den 
Ueberschüssen gebildet wird; c) der Ertrag von Erbschaften, Schen 
kungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen in den gesetzlichen 
Schranken. 
Ullterstlltzuligs'FondS für Geistliche und Lehrer des Reg.-Bezirks Potsdam. 
Die Aachen-Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft ging unterm 
20. Juni 1845 einen Vertrag ein, in welchem sich die Direktion ver 
pflichtete, Geistlichen und Lehrern des Reg.-Bezirks Potsdam, welche 
einen Zwangs-Verband mit Gegenseitigkeit zur Sicherung ihres Mo 
biliars gegen Feuersgefahr bilden, bei Aufnahme in ihre Societät, 
Erleichterungen zu gewähren und sic außerdem noch an dem Gewinn
	        

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