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General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Bibliographic data

fullscreen: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Monograph

Identifikator:
834623471
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-30699
Document type:
Monograph
Author:
Holzer, Franz
Title:
General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]
Place of publication:
Wien
Publisher:
Spielhagen & Schurich
Year of publication:
1884
Scope:
Online-Ressource
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]
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  • Contents

Full text

I Post des 
Orig.-Tarifes 
XXII. Baumwolle, Game und Waareii daraus, etc. 
in 
! 
Tarif »lässige 
9 fafi 
il 
Zoll 
Allge 
meiner 
ver- 
tragz- 
mäseiger 
dere complicirte Bindung z.nni grössten Theile oben frei liegen, 
wodurch sowohl die Schauseite den charakteristischen Glanz, 
die untere Geweheflaclie aber ein ganz verschiedenes Aus 
sehen erhält, dann solche, welche verschiedene Rindnngs- 
eleraente enthalten (Comlnnationen von Köper, Atlas oder 
Taffet, beispielsweise : Atlasse mit Köperstreifen. Taflfet mit 
Atlasstreifen, Köper mit 1 einwand- oder taffetartigen Streifen 
wie derlei Serge etc.), werden daher nicht zu den glatten 
Geweben gerechnet. 
Gemusterte Gewebe.» Zu denselben gehören nicht 
nur alle jene, bei denen durch eigenthfimliche Verschlingung 
der Ketten- und Einschlagfäden im Grundgewebe selbst Muster 
(Dessins), wie Arabesken. Blumen. Figuren. Punkte, Kippen. 
Streifen. Würfel, Bandborduren oder andere Zeichnungen ge 
bildet. sondern auch solche, in welchen derlei Muster mittelst 
besonderen Brochirschnsses, durch Lanciren etc., oder durch 
eigene Figurketten eingearbeitet (eingeweht oder aufgeschweift) 
sind, r. B Damaste, brochirte und fafoiinirte Zeuge, wie 
Armöre, Brillantine. Drell (mit Ausnahme des einfach ge 
köperten Drillichs). Piqnd, Rips, Wallis «geschnörHe Dimitys. 
Popeline). Baumwollkrepp (Möbel- und Kleiderstoffe von ge 
körntem kreppartigen Aussehen) n. dgl. 
Gewebe, in welchen zugleich rohe und gebleichte Garne 
verwebt sind, sowie solche ans crerairten (gelblich gebleich 
ten oder appretirten) Garnen werden wie gebleichte behandelt. 
Als gefärbte Gewebe sind nur jene anzusehen, welche 
entweder ans einfarbigen Garnen gewebt, oder nach der 
Webung durch was immer für ein Verfahren (auch durch 
Walzendruck) auf einer oder beiden Seiten in derselben Farbe 
eintönig geerbt sind. 
Dieselben unterscheiden sich von den mehrfarbig gewebten 
Zengstoffen dadurch, dass letztere aus verschieden gefärbten 
Garnen gewebt sind. 
Durch Walzendruck auf beiden Seiten einfarbig. jedoch 
auf jeder Seite mit anderer Farbe gefärbte Gewebe, sind wie 
roehrfärbig gewebte zu behandeln. Zu denselben gehören i | 
auch Gewebe zur Blumenfabrikation, welche auf beiden Seiten ¡ 
einfärbig, jedoch in verschiedenen Nuancen, z. B. oben 
dunkel-, unten liebtgrOn etc. gefärbt sind. ; 
Unter bedrnckten Zeugst offen werden alle jene j 'j 
verstanden, deren Dessims (Muster, Figuren oder andere Zeich 
nungen) durch den Farbendruck auf rohen, gebleichten oder 
farbigen Grund hervorgebracht wurden. 
Stoffe, welche durch irgend ein anderes Verfahren als 
durch das Bedrucken (durch Aufbürsten. Anfspritzen, Beizen, 
Bemalen, Färben etc. mittelst einer oder mehrerer Farben) 
zwei- oder mehrfarbig gemacht wurden , sind wie bedruckte 
tu behandeln, z. B jnspirte. ombrirte Gewebe und Filze. 
be)nalte zu Fenster-Bonleuuz und Tapeten bestimmte Zeuge. 
Als bedruckt werden auch Webewaaren und Filze mit auf 
geklebten oder aufgediuckten Verzierungen (Dessins. Figuren) 
von Woll- und Metallstaub, Blattgold oder Blattsilber, von 
Papier, Papiermasse oder Stroh n. dgl. ohne KOcksicht auf ti 
den Umstand behandelt, ob sie abgesehen von diesen Ver- i 
ziemngen bedruckt sind oder nicht. I 
Gewebe , welche mit sogenanntem Vordruck von Stick- | 
mustern (Buchstaben, Zacken oder anderen Zeichnungen) | 
zur weiteren Bearbeitung vorgerichtet sind. und answer den 
farbig anfgetragenen Contourlinien der durch Nähen, Schlingen, | 
Sticken etc. ausznführendon Zeichnungen keine eigentlichen I 
Farbendruckmuster enthalten, sowie Gewebe und Filze mit 
blow erhaben oder vertieft eingopressten Dessins ohne Far- |i 
bendruck gehören nicht zu den bedruckten Zeugstoffen. % 
Band-, Knopf-, Posamentier- und Wirk- 
w a a r e n : 
Band-Imitationen aus nngewebten, blos nebeneinander- 
liegenden , durch Klebestoffe verbundenen, bandartig platt 
gewalzten Gespinnston iBanmwoll-Sparterie etc.), sowie aus 
Zeugstoffen bandartig geschnittene oder ansgeschlagene, 
glattrandige, gezackte, gewellte, durchlöcherte oder aus ver 
schiedenen Webestoffen durch Zwischenlagen von Kautschuk 
und anderen Bindemitteln gemustert oder verziert zusammen 
gesetzte, oder mit Bändern. Chenillen, Schnüren etc. durch 
zogene Streifen sind als B.vndwaaren anznseben und nach 
11
	        

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General-Zoll-Tarif Für Die Ein- Und Ausfuhr Aller Waaren Folgender Europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [Usw.]. Spielhagen & Schurich, 1884.
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