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General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Bibliographic data

fullscreen: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Monograph

Identifikator:
834623471
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-30699
Document type:
Monograph
Author:
Holzer, Franz
Title:
General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]
Place of publication:
Wien
Publisher:
Spielhagen & Schurich
Year of publication:
1884
Scope:
Online-Ressource
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

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370 sonstige Ausland erstreckt, in die schon vorher bestehenden Trade Commissioner and Imperial Trade Correspondent Services und in den diplomatischen Handelsdienst gegliedert. Im April 1925 umfaßte der Trade Commissioner Service insgesamt 13 Officers, von denen vier in Canada, je zwei in Südafrika, Australien und Indien und je einer in Neuseeland, Britisch-Ostafrika und Westindien stationiert sind. Ihnen stehen an einer Reihe von wichtigen Plätzen Reichshandelskorrespondenten (Im- perial Trade Correspondents) zur Seite, Außerdem gibt es derartige Korrespondenten an vielen wichtigen Plätzen des Weltreiches, an denen sich keine Trade Commissioners befinden. In diesem Falle unterstehen die Handelskorrespondenten dem Overseas Department direkt. Der diplomatische Handelsdienst im Auslandel) steht naturgemäß in engster Verbindung mit den britischen diplomatischen Vertretungen. Er umfaßt ungefähr 30 bis 40 Beamte. Diese üben die Aufsicht über den Konsulardienst aus, der nach dem Kriege reorganisiert worden ist, und zwar besonders unter Betonung der kaufmännischen Seite der Konsulartätigkeit. Etatmäßig unterstand der diplomatische Handelsdienst vor dem Kriege dem Foreign Office, der Trade Commissioner Service dem Board of Trade, während beide nach Gründung des Department of Overseas Trade im Etat unter diesem aufgeführt werden. An Hand des Vorkriegsetats erwies es sich als unmöglich, die Ausgaben für diese beiden Dienste vollständig von den übrigen des Auswärtigen Amtes bzw. des Board of Trade zu trennen, so daß der Vergleich zwischen dem Vorkriegs- und dem Nachkriegsjahr in diesem Falle besonders schwierig ist. Die Aufarbeitung lieferte hierfür folgendes Ergebnis: run Ausgaben 1925/26 a Originalziffern | a in 1000£ Department of Overseass Trade ........046+00+ +04 ai Export Credits Department... 2. 2000000400000 00 15 Zahlungen auf Grund des Overseas Trade (Cre- | dis and Insurance) Act. ee wa 50 | Handelsattach6ös. -. 7. ı rer ern rl ar mer i12 | Trade Commissioners Service ...1...000000000000 54 | Insgesamt.... | we al a Unter den Maßnahmen, welche die britische Regierung zur Förderung des Exports nach dem Kriege eingeleitet hat, spielt die Gewährung von Exportkrediten sowie die staatlicherseits vorgenommene Exportkreditgarantie eine wichtige Rolle. Auf Grund des Overseas Trade (Credits and Insurance) Act von 1920 ist das bei dem Board of Trade errichtete Export Credits Department berechtigt, solchen Exporteuren, die ganz oder teilweise im Inlande hergestellte Waren ausführen, Kredite zu gewähren. Nach dem erwähnten Gesetz stehen dem Department hierfür 26 Millionen £ zur Verfügung. Die Export- kredite werden bis zur Höhe von 80 vH des Gesamtwertes der Exportwaren einschließlich Fracht, Ver- sicherung usw. gewährt. Während ursprünglich nur Exporte nach Finnland, Lettland, Estland, Litauen, Polen, der Tschechoslowakei, Jugoslavien, Rumänien, Georgien und Armenien unter das Gesetz fielen, wurde der Kreis der in Frage kommenden Länder im folgenden Jahre auf alle übrigen mit Ausnahme von Rußland erweitert. Der Zinssatz für die staatlichen Exportkredite liegt 1 vH über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank von England, beträgt aber mindestens 6 vH jährlich?). Nach demselben Gesetz wird in Fällen, in denen der Export ein außergewöhnliches Risiko mit sich bringt, staatlicherseits gegen die Zahlung von Prämien die Exportversicherung übernommen. Der Overseas Trade (Credits and Insurance) Amendment Act von 1921 ermächtigte das Board of Trade zur Übernahme von Exportkreditgarantien im Rahmen des 26 Millionen £-Kontingents. Die damals getroffene Regelung blieb zwar in ihren Grundsätzen bestehen, erfuhr aber in ihren Einzelheiten im Laufe der Jahre verschiedene Änderungen. Ursprünglich hatte der Staat die Absicht, die Exportkreditgarantie höchstens für die Dauer von drei Jahren zu übernehmen, um der privaten Versicherung die Wege zu zeigen, die bei diesem besonders schwierigen Zweige des Kreditversicherungsgeschäftes zu beschreiten sind. Im März 1926 wurde von einer Kommission von Bank- und Versicherungsfachleuten ein Bericht erstattet, der eine Beibehaltung der staatlichen Exportkreditgarantien sowie ihre Reform befürwortete. Am 12. Juli 1926 trat als Folge hiervon ein neuer Export Credits Guarantee Scheme in Kraft. Während *) d.h. außerhalb des britischen Weltreiches. 2?) Cmd. 732, 1920.

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