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General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Bibliographic data

fullscreen: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Monograph

Identifikator:
834623471
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-30699
Document type:
Monograph
Author:
Holzer, Franz
Title:
General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]
Place of publication:
Wien
Publisher:
Spielhagen & Schurich
Year of publication:
1884
Scope:
Online-Ressource
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]
  • Title page
  • Contents

Full text

427 
Bei folgenden Waaren, als: Glas, Krystal 1, feines ThongeschiiT, Steingut und 
Porzellan in irgend welcher Form, Eisen und den übrigen Metallen mit Aus 
nahme der Maschinen, Paraffin. Stearin, Wallrath. Wachs in Stücken und unver 
arbeitet. Parfümerien und Essenzen, rohe Wolle und Seide, Gespinnste und 
Gewebe aller Art, Papier im Allgemeinen, gegerbte und lackirte Felle, Schuhwerk, 
Pianos. Wachstuch, welches nicht zu Fussböden oder zum Verpacken bestimmt 
ist, alle Posamentierwaaren. Thee und Zucker, Hüte und Mützen hat der Impor 
teur zum Nachweise ihrer Nationalität ein ürsprungszeugniss vorzulegen, 
welches den nachstehenden Bestimmungen vom 28. October 1882 entsprechen muss. 
1. Die Ursprungscertificate müssen, um gütig zu sein, folgenden Erforder 
nissen genügen : 
a) dass sie vom Bürgermeisteramte, der Handelskammer oder der Polizei 
behörde des Productions- oder Aufbewahrungsortes der Waaren ausgestellt 
sind ; 
b) dass ihr Inhalt sich auf die officielle Erklärung des Erzeugers oder Fabri 
kanten oder einer von diesen bevollmächtigten Person beziehe; 
c) dass die darin bezeichneten Waaren Gegenstände der Production oder 
Industrie derselben seien; 
d) dass sie die Angabe von Zahl. Marke, Numeri rung und Bruttogewicht der 
Frachtstücke, der Gattung und Art der Waaren, sowie bezüglich der Ge 
spinnste und Gewebe die deutliche Bezeichnung, ob dieselben aus Baum 
wolle, Hanf, Flachs, Schafwolle, Seide oder aus Gemengen daraus bestehen, 
enthalten ; 
e) dass die Legalisirung der Unterschriften obgenannter Ausstellungsorgane 
durch den betreffenden spanischen Consul erfolgt sei; 
f) Abfassung in spanischer oder französischer Sprache, ausgenommen bei spe- 
ciell nach Spanien bestimmten Producten Chinas oder Japans, in welchen 
Fällen die Declarationen bei den spanischen Consulaten dieser Länder in 
castilischer Sprache abgefasst und mit dem Visum des Consuls versehen 
sein müssen. 
2. Die Zollbehörden haben, wenn die Certificate allen diesen Erfordernissen 
entsprechen, die darin bezogenen Waaren zur Abfertigung zuzulassen und hiebei 
von zufälligen Form- und Redactionsfehlern abzusehen. 
H. Sind die besprochenen Documente von den Zollbehörden einmal acceptirt, 
so sind die Kaufleute oder Commissionäre, welche sie präsentirt haben, von jeder 
weiteren Verantwortlichkeit wegen deren Abfassung befreit und trifft diese ledig 
lich und solidarisch die intervenirenden Zollbeamten und deren Vorgesetzte für 
den Fall der Zulassung eines Certificates, in welchem eines der vorgeschriebenen 
Erfordernisse nicht erfüllt ist. 
4. Sollte sich, zu welcher Zeit und wie immer, ein zugelassenes Certificat 
als gefälscht erweisen, so wird dasselbe zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens 
den Gerichten übermittelt. *) 
') Um AnHt&nde und Verzögi rungeu zu vermeiden, welche sich bei mangelhatler Ausfertigung der 
Ureprungscertificate ergeben, wird inabesondere noch zur Beachtung empfohlen: 
1, Bei jeder Waarenladung iet neben der ätOckzahl das Bruttogewicht genau anzuführen, während 
eine Angabe dea Maasinhaltes in Hektolitern (wie dies bei einigen Npiritusaendnngen vorgekonimen ist) 
nicht genügt. 
2. Wenn das Certificat nicht am Erzengungsorte selbst ausgestellt ist, muss der Absender nicht 
bl OS als Besitzer des Magazins oder der Niederlage, oder als Commissioiiär, sondern ausdrücklich als 
Bevollmächtigter des Erzeugers bezeichnet werden, daher Ausdrücke, wie «depositario“ und «comroissio- 
nado“ zu vermeiden und vielmehr auch auf den Comroissionär stets die Bezeichnung «autorizado“ anzu- 
wenden ist. 
Vorausgesetzt, dass eine Ladung in Triest oder Fiume aufgegeben wird und dieselbe ans einer 
Fabrik berrOhrt. an deren Sitz sich kein spanisches Consulat befindet, so hätte das Certificat (in Ueber- 
setznng) beispielsweise zu lauten: 
Ich der Bürgermeister 
Ich der Handelskammerpräsident I bestätige (t). dass A, Bevollmächtigter 
Polizeibehörde : .... I 
B., Fabrikanten (Industriellen) in N. in Oesterreich-Ungam. vor mir als Amtsperson erklärt hat. 
dass die Waaren (folgt Zahl der Colli, Marke, Bruttogewi cat. Waarengattung [siebe oben P. d.]l Erzeug 
nisse genannten B. sind, 
der 
3. Die Legalisirungsclausel des spanischen Consulates muss ausdrücklich den amtlichen Charakter 
des Certificators als «Alkade“ (Bürgermeister), Handelskammerpräsident oder politische Behörde con- 
statiren. Anmerkung des Herausgebers.
	        

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General-Zoll-Tarif Für Die Ein- Und Ausfuhr Aller Waaren Folgender Europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [Usw.]. Spielhagen & Schurich, 1884.
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