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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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Full text

I 
142 
191. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
Betriebe der Unternehmung bleiben hingegen, wenn dieselben auch mit 
dem Gebäude in dauernder Verbindung (mauer-, niet- und nagelfest) sind, 
von dem zur Bemessung der Sicherstellung anzuschlagenden Gesammt- 
Werthe ausgeschlossen. Ueberhaupt dürfen solche Gebäude zum Behufe 
der Sicherstellung nur mit jenem Betrage in Werthsanschlag kommen, 
welcher unabhängig von der Widmung derselben zum Betriebe der steuer 
pflichtigen Unternehmung entsällt. (§. 6.) 
Die leitenden Gesällsbehörden entscheiden in ihrem Wirkungskreise, 
ob die Bedingungen zur Bewilligung der Steuerborgung vorhanden 
sind, und in welchem Umfange dieselbe zugestanden wird. Die Gesuche 
um Bewilligung von Borgungen sind stets bei den Finanz-Bezirksbe 
hörden einzureichen. Von der Entscheidung darüber werden die Steuer 
pflichtigen schriftlich verständigt. (§. 7 ) 
Ue&er die Einreichung der Bezugserklärung wird eine amtliche Be 
stätigung ertheilt. (§. 8.) 
$ene Steuerpflichtigen, welchen eine Gebührenborgung bewilligt ist, 
haben auf jeder Bezugserklärung die Angabe beizusetzen, ob sie in diesem 
,^alle von dem Zugeständnisse der Steuerborgung Gebrauch machen wollen 
oder nicht. 
An dem ^age, wo die Vorgungsfrist zu Ende geht, muß die Zah- 
lung ber geborgten Gebühren pünct# geleistet Gerben, gm ber ^5' 
ļungstag auf einen Sonn- oder allgemeinen Feiertag, so ist die Zahlung 
am nächsten Werktage zu leisten. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig ge* 
leistet, so wird dem Schuldner sogleich jede weitere Borgung ein 
gestellt und auf die zur Hereinbringung rückständigen Gefällsgebühren 
vorgeschriebene Art (Z. 194) das Executionsverfahren gegen ihn 
eingeleitet. (§§. 9, 10.) 
Wer zweimal im Laufe eines Jahres mit der fälligen Entrichtung 
geborgter Verbrauchsabgaben im Rückstände bleibt, oder wer in dem 
Falle, wo die Sicherstellung durch eine Hypothekarverschreibung geleistet 
wurde, so lange* im Rückstände bleibt, daß zum Behufe der Einbringung 
beëfelben bie Wbietung ber ^0%! angesät Gerben mußte, ist ber 
Begünstigung der Steuerborgung verlustig. (§.11.) 
(F- M. Erl. v. 5. Febr. 1852, Nr. 25049 N. G. B. Nr. 43.) 
II. Für Sendungen von dem Militär - Aerar eigen- 
th ümlich gehörenden Gegenständen. Diese sind aus Anlaß, 
daß eine Sendung militärischer Approvisionirungs-Gegenstände aus dem 
in einem Zollausschusse gelegenen Militär-Verpflegsmagazin an einen 
im Zollgebiete dislocirten Truppenkörper an der Zolllinie durch mehrere 
Tage deßwegen aufgehalten wurde, weil der Frachtunternehmer von dem 
versendenden Amte mit der zur Entrichtung des Zolles erforderlichen 
Barschaft nicht versehen war, und das Zollamt, ungeachtet der durch 
ein Certificat der Militärbehörde gelieferten Nachweisung, daß der 3^0 
ODm Militär-Aerar zu bestreiten sei, die Zollborgung zu bewilligen, 
Pch nicht für ermächtigt halten konnte — wenn dieselben als solche 
011^ ein Certificat der Militärbehörde legitimirt erscheinen, dem vorge* 
-r.ebenen Zollverfahren unverweilt zu unterziehcn und gegen 
er§ emstweilen ohne Zollentrichtung zu entlassen.
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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