Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
  • Title page
  • Contents

Full text

144 
191. Berechnung und Einhebnng der Zollgebühr. 
hungsweise sechsten Monates, vom nächsten Monate nach dem Tş 
des Bezuges an gerechnet, zu bezahlen sind. 
Die Uebertragung der Credite auch in das nächste Berwcll- 
tungsjahr ist gestattet; dagegen ist längere Borgung als auf sş 
Monate nicht zulässig. . ! 
Die Zollborgung ist an folgende Bedingungen geknüpft: (§• 2 ) 
Die Creditsberechtigung wird dort, wo dem Zollamte ein 
Amtsdirector vorsteht, vom Amte, sonst von der dem Amte vor 
gesetzten Finanz-Bezirksbehörde ertheilt. (§. 5.) 
Um die Creditberechtigung wird bei dem Amte, bei welchem der 
Credit eröffnet wird, schriftlich eingeschritten; die Entscheidung über da 
Gesuch, sowie alle Verständigungen über die Erlöschung, Entziehung 
oder Suspension des Credits erfolgen ebenfalls schriftlich. 
Ueber jedes derlei Gesuch findet unter den Oberbeamten bß 
Amtes eine Berathung statt, welcher in der Regel sämmtliche Ober^ 
beamte beizuwohnen haben, doch genügt dort, wo dem Amte mehrere 
Controlore beigegeben sind, die Gegenwart eines Controlors. 
Auch bei den Entscheidungen und Anträgen über die Erlöschung, 
Entziehung oder Suspension des Credits hat der leitende Oberbeamte bas 
Vernehmen mit den anderen Oberbeamten zu pflegen. 
Dort wo die Creditsberechtigung von der dem Amte vorgesetzte" 
Bezirksbehörde ertheilt wird, ist letzterer das vom Amte aufgenommen^ 
Protokoll vorzulegen und ihre Entscheidung wird auf das Protokoll aw 
gesetzt. Der Recurs gegen die Entscheidung erster Instanz geht st^ 
an die Finanz-Landesbehörde; gegen zwei gleichlautende Entscheidungß' 
findet ein weiterer Recurs nicht statt. (Vdgb. 1856, Nr. 23, S. 141.) 
Aemter, welche hierzu ermächtiget sind. 
Die Ermächtigung zur Zollborgung haben die im Acuite^ 
Verzeichnisse ersichtlichen Hauptzollämter. (§. 2.) 
Ausschließung von der Creditsberechtignng. 
Die • Creditsberechtigung, b. i. das Recht, die Zollborgung ^ 
Anspruch zu nehmen, darf denjenigen Kaufleuten und Fabrikant^ 
nicht bewilligt werden: ' 
a) welche aa) wegen eines aus Gewinnstlcht entspringend^ 
Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung dieser Art, ^ 
bb) wegen Schleichhandels oder einer schweren GefällsübertrctuE 
schuldig erkannt worden sind, oder wenn im Falle aa) der Anş 
klagte nur wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Ģ 
klage freigesprochen und im Falle bb) die Untersuchung nur nU 
Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde; 
b) über deren Vermögen ein Concurs eröffnet worden (r 
ferne der Cridatar in der Concursverhandlung von der ihm stlV
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.