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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

283—284. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
203 
Wird eine allgemeine Bürgschaftserklärung geleistet, und ist 
bie Waarenerklärung nicht non dem Bürgen, sondern von dem 
jenigen, für dessen Sendungen die Bürgschaft gilt, unterschrieben, 
so muß die Richtigkeit der Unterschrift auf der Erklärung von der 
Ortsobrigkeit des Aufenthaltsortes der Partei, in der für die 
Legalisirung der Urkunden vorgezeichneten Form bestätiget werden. 
(8. 169 Z. O., §§. 170 u. 479 A. U.) 
Wird a) Jemanden, der nicht selbst ein bekannter und sicherer Handels 
oder Fuhrmann ist, die Vollmacht ertheilt, Waarenerklärungeu zum Behufe der 
Anweisung mehrerer während eines bestimmten Zeitraumes vorkommenden 
Sendungen im Namen des Vollmachtgebers auszustellen, oder wird 
b) für Jemanden eine allgemeine Haftungserklärung zum Behufe der 
Anweisung ausgestellt, so must in dieser Urkunde oder in einer besonderen 
Eingabe die echte Firmazeichnung oder eigenhändige Unterschrift des ernann- 
ten Bevollmächtigten (litt, a) oder desjenigen, für den die Haftungserklärung 
ausgestellt wird (Mt. b), angezeigt und die Art, in der die zu Folge derHaf- 
tungserklarung anzunehmenden Waarenerklärungen unterzeichnet sein sollen, 
angegeben werden. Wenn diese Bestimmung nicht beobachtet wird, so ist zwar 
die Haftungserklärung, soferne sie mit den übrigen gesetzlichen Erfordernissen 
versehen t|l, mcht unannehmbar, jedoch must in diesem Falle, wenn eine all- 
gememe &ùr0fcMtëerMaiun8 Geleistet unb bie aBaorenerfiatuno nicht bon 
xMLMM-ÑL- 
ber sur die ^egallstrung der Urkunden vorgezeichneten Form bestätiget werden. 
(Hkd. v. 18. März 1836, Nr. 1862.) 
cj Bou anderen Personen. 
284. Andere Personen können die Haftung nur für be- 
tunmt bezeichnete Waarcnsendungen mittelst eigeller Urkunden 
insten, auf welchen von Seite der Ortsobrigkeit des Ausstel 
lenden die Bestätigung beigesetzt sein muß: 
r /V der Haftende im Jnlande den dauernden Wohn 
sitz habe und entweder eine bestimmt auszudrückende ' Gewerbs- 
befugnlß ansllbe, unbewegliche Realitäten besitze -oder sich be- 
kannterinaßen von Zinsen eigener Capitalien erhalte, 
b) daß über sein Vermögeli keine Concursverhandlung an 
hängig sei, und 
c) daß der Aussteller die Namensunterfchrift eigenhändig 
ļ'bìsetzte. (§. 140 Z. O., §. 180 A. U.) 
Anmerkung zu den §§. 278, 281, 284. ' 
1. Die Muster allgemeiner und besonderer Bürgschaftserklärungen und der 
v°n den Obrigkeiten anzusetzenden Bestätigungen (§. 16 P. B.). dann die Zusätze 
''.^gemeinen Hastungscrklarungen (oder Bollmachten), der besonderen Eingabe 
Firniazeichnung oder eigenhändige Unterschrlst desjenigen, für den die Büra- 
18 wurde (oder des Bevollmächtigten) (Zahl 274 und 277), (Hkd. v 
^"kz 1836, Nr. 1862) sind beigegeben.
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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