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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

216 
307—308. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Anweisung der auf Losung ausgeführten und wieder zurückkehrenden Waaren 
an jenes im Innern des Landes gelegene Amt, welches die Ausgangsbehand 
lung derselben gepflogen hat, verwendet. 
Zur Erreichung dieses Zweckes bedarf es, da die Duplicate aller aus 
gefertigten Begleitscheine bis zur Zurückkunft der Unicate in den Händen des 
anweisenden Amtes verbleiben (Z. 309), einer zergliederten Registerführung 
über den gesammten Inhalt der Begleitscheine nicht, sondern es genügt ein 
einfaches Register (Muster 7, A. U.), welches außer einigen zur leichten 
Uebersicht dienenden Vortragungen aus den Begleitscheinen selbst nur den 
Geldbetrag an Nebengebühren, an baar erlegten Sicherstellungen und den Um 
stand, ob und für wie viele Colli oder Behältnisse amtliche Drahtschnüre ver 
wendet wurden (Vdgb. 1869 Nr. 21 u. F. M. Erl. Ofen v. 21. Mai 1869 
Nr. 20673), dann die erforderlichen Nachweisungen über die an das anwei 
sende Amt .zurückgekommenen (Z. 308), oder über die Frist ausgebliebenen 
(Z. 310) Begleitscheine aufzunehmen bestimmt ist. Die zu entrichtenden Ge 
bühren werden erst mit dem Schlüsse des Monats in der in Zahl 203 be 
zeichneten Weise summarisch in die betreffenden Colonnen des Einnahme 
registers übertragen. 
Wird die Sicherstellung in Staatspapieren geleistet, so sind diese Pa 
piere im Urkunden-Journale mit Berufung auf die Postenzahl des Begleit 
schein-Ausfertigungsregisters in Empfang zu stellen, und es ist der Journal- 
Artikel, unter welchem dieses geschehen ist, in der Rubrik „Anmerkung" dieses 
Registers ersichtlich zu machen. 
Das Begleitschein-Ausfertigungsregister erledigt mit seiner Postenzahl 
diejenigen Vorregister, aus welchen die angewiesenen Sendungen entspringen, 
und wird selbst durch die zurückgelangten Unicare der Begleitscheine (Z. 308) 
erledigt. 
Fand die Verbuchung in einem Vorregister nicht statt, so bleiben die 
Colonnen 3 u. 4 unausgefüllt. 
Bei minder beschäftigten Aemtern wird es genügen, wenn das ge- 
sammte Anweisverfahren, soweit es bei denselben überhaupt vorkömmt, ohne 
Unterschied in einem und demselben Begleitschein-Ausfertigungsregister ver 
bucht werde, wogegen es bei Aemtern, bei welchen Anweisungen häufig vor 
kommen, für ausländisch unverzollte Waaren, als auch für Anweisungen im 
innern Verkehre getrennt geführt werden kann. (g§. 115 u. 236 A. u.) 
b) Verfahren nach dem Zurücklangen der Begleitscheine. 
308. Der von dem Amte, an welches die Sendung angewiesen 
wurde (dem Erledigungsamte), zurückgelangte Begleitschein ist von dem an 
weisenden Amte (dem Aussertigungsamte) in Bezug auf die darin enthal 
tenen Bestätigungen, dann die Unterschriften und auf die beigedrllckten Amts 
siegel mit Sorgfalt zu prüfen. Werden hiebei Mängel entdeckt, welche das 
Erledigungsamt verschuldet hat, so sind dieselben im Wege des amtlichen 
Schriftenwechsels zu erörtern, und wenn sie nicht vollständig behoben 
werden können, unter Vorlage des Begleitscheines der vorgesetzten Behörde 
anzuzeigen. 
Ergibt sich der Begleitschein als durch Verzollung, weitere Anweisung, 
oder durch den Austritt der Waaren vollständig erledigt, so hat das anwei-
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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