Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
  • Title page
  • Contents

Full text

224 
321—323. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
im Wege des amtlichen Schriftenwechsels in Kenntniß gesetzt. Die 
ses Amt hat hiernach unverzüglich eine amtlich beglaubigte Abschrift 
des Begleitscheins und der ihm angestempelten Waarenerklärung 
und zwar, soferne die Ausstellung eines Nebenbegleitscheines statt 
fand, dem Erledignngsamte, außer diesem Falle aber dem Zwi 
schenamte zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln, welche Ab 
schrift die Stelle des in Verlust gerathenen Unicats des Begleit 
scheins und der Erklärung zu vertreten hat. 
(8. 161 Z. D., §. 209 A. U., 8. 127 A. 11.) 
Dots hier erörterte Verfahren tritt auch dann ein, wenn der mit der 
Waarenerklärung auf demselben Blatte ausgefertigte Begleitschein in Verlust 
gerieth. (F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.) 
Bei einer entdeckten Unrichtigkeit im Vergleiche zu den beigebrachten 
Frachtbriefen oder anderen zur Ausweisung dienenden Urkunden wird auf die 
in Zahl 318 angeordnete Weise verfahren. 
bb) Wenn nur der B egleits ch ein oder blos die a ng k stempelt e W a aren- 
erklärung in Verlust gerathen ist. • 
322. Sollte nur der Begleitschein oder blos die angestempelte Waa 
renerklärung in Verlust gerathen sein, so hat das Zwischenamt, zu welchem 
die Sendung mit der Anzeige dieses Verlustes gestellt wird, die geschehene 
Anzeige auf dem Rücken der Erklärung oder beziehungsweise aus der dritten 
Seite des Begleitscheins zu bestätigen und das im letzteren Falle nach den 
obigen Bestimmungen (Z. 319), jedoch blos in einfacher Ausfertigung aufzu 
nehmende Verzeichniß über die Waarenladung dem Begleitscheine beizuschlie 
ßen. Das mit der obigen (Z. 319) Bestätigung versehene Unicat der Er 
klärung, beziehungsweise der mit dem Verzeichnisse über die Waarenladung 
versehene Begleitschein, haben in diesen Fällen der Sendung bis zum 
Erledigungsamte zur Ausweisung zu dienen. Von der getroffenen Verfü 
gung wird auch in diesen Fällen das Amt, welches die Sendung angewiesen 
hat, in die Kenntniß gesetzt, welches hiernach eine amtlich beglaubigte Ab 
schrift der in Verlust gerathenen Urkunde unmittelbar dem Erledigungsamte 
zu übersenden hat. (8- 127 A. U.) 
III. Verfahren des Amtes, an das die Waare an 
ge w i e s e n w u r d e. 
1. Werfayren im Allgemeinen. 
323. Das von dem Amte, an das die Waare angewiesen wurde, 
zn vollziehende weitere Verfahren richtet sich nach der Bestimmung 
derselben und nach dem Zwecke, für welchen die Anweisung statt- 
fcmb. (§. 165 3. o.) 
Dasselbe hat unmittelbar nach dem Eintreffen der Waare den 
Begleitschein mit der dazu gehörigen Erklärung und andern zur Ausweisung , 
dienenden Papieren von dem Waarenführer zu übernehmen, dieselben nach
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.