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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

340—341. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 235 
-erinnert wird, daß diese Prüfung als ein Bestandtheil der äußern zollamtli 
chen Untersuchung nach Zahl 288 den Zollbeamten obliegt, (daher nicht, wie 
es bisher hie und da geschehen sein soll, den dem Amte zugewiesenen minde 
ren Dienern oder Angestellten der Finanzwache überlassen werden darf) die 
im Abs. 5 der Zahl 294 erwähnte Beschreibung der äußeren Beschaffenheit 
der Collien mit dem äußeren Zustande der Sendung zu vergleichen und auf 
dem Begleitscheine das Ergebniß dieser Vergleichung zu bestätigen. 
(R. G. B. 1855, N. 97; Vdgb. Nr. 31.) 
bbļ Znrückerstattung der Sicherstellung. 
341. Nachdem das Anstrittsamt durch die zollamtliche Unter 
suchung die Ueberzeugung erlangt hat, daß die Waare dieselbe sei, 
über welche der Begleitschein ausgestellt wurde und daß dem Aus 
tritte kein Hinderniß entgegenstehe, wird die im Baaren bei dem 
Eintrittsamte geleistete Sicherstellung nach Abzug der entfallen 
den Gebühren dem Waarenführer gegen Quittung zurückgestellt. 
Wünscht derjenige, der die Sicherstellung im Baaren leistete, daß 
die Zurückerstattung bei dem Eintrittsamte, oder zwar bei dem 
Austrittsamte, jedoch nicht an den Waarenführer erfolge; so muß 
er dieses ausdrücklich bei dem Erläge der Sicherstellung erklären, 
in welchem Falle auf dem Begleitscheine deutlich zu bemerken ist, 
wo und an wen der erlegte Betrag zurückgestellt werden soll. 
Wäre das Austrittsamt nicht mit der erforderlichen Baarschaft 
versehen, um die Zahlung leisten zu können, so hat dasselbe den 
Waarenführer an die vorgesetzte Bezirksbchörde schriftlich zu weisen. 
Die in Staats-Obligationen geleistete Sicherstellung wird 
von dem Eintrittsamte, an denjenigen, der dieselbe erlegte, zurück- 
erstattet. (§. i?6 Z. O.. §. 225 a. u.) 
Ģegen die Zollvereinsstaaten und gegen Italien darf die 
Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ge 
leiteten Sicherheiten, sowie die für die Ausfuhren gebührenden 
Abgaben Erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten, wenn durch 
eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen 
wird, daß die nach dem vorgezeichneten Nachbarlaude ausgeführte 
Waare in dem Letzteren angemeldet worden ist. 
(Z- 'Cart. v. 23 April 1867 Art. 12 u. 9. März 1868 §. 10.) 
Für jene Ausfuhrgüter, deren Austritt zum Behufe einer Steuerresti 
tution erwiesen werden muß, genügt für die Steuerrestitution die neben der 
Nachweisung des von dem österreichischen Zollamte gepflogenen Ausgangs- 
Verfahrens vorhandene Bestätigung des preußischen Zollamtes über bie ge- 
Şhene Eingangsverzollung. (Vdgb. i 855( Nr. 48.) 
b w ^ ie . in ausländischen Münzsorten geleisteten Sicherstellungen sind in 
oer Jtegel in denselben Münzsorten, welche erlegt wurden, zurückzuzahlen. Es
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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