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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

343. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
237 
tut Raume zwischen dem Amte und der Zolllinie unter irgend 
einem Vorwände gestattet. Dieselbe muß binnen der auf dem 
Begleitscheine festgesetzten Stundenzahl ohne Aufenthalt noch an 
demselben Tage, welchen der Begleitschein znm Austritte nach 
weist, utlmittelbar von dem Zollamte aus über die Zolllinie ge 
bracht werden. 
(§§. 31. und 178 Z. O. §. 14, d. Vschft. v. 7./24. Juni 1853. §. 226 A. U 
§§• 91 u. 137, A. U.) 
Geschieht der Austritt nicht unmittelbar unter den Augen 
des Amtes, so darf der amtliche Verschluß erst unmittelbar an 
der Zolllinie abgenommen werden, daher derselbe an sene Päcke 
oder Behältnisse, von welchen er zum Behufe der inneren Unter 
suchung abgenommen wtirde, neu anzulegen und sowol die Ab 
nahme als Wieder anlegung auf dem Begleitscheine zu bemer- 
Wenn daher bei Frachtwagen oder Fahrzeugen die Abnahme 
der Siegel von den einzelnen Päcken oder Behältnissen wegen 
Mangel an den dazu nöthigen Arbeitern und Werkzeugen, oder 
wegen Schwierigkeit der Ab- oder Aufladung an der'Zolllinie 
nicht geschehen könnte, so wird für einen solchen Fall gestattet, 
daß der Verschluß bei dem Austrittsamte von den einzelnen 
Päcken oder Behältnissen abgenommen werde, es ist aber dann 
der Wagen zu verschnüren und ohne Einhebung einer Gebühr die 
zur Versicherung erforderliche Zahl Siegel anzulegen, welche an 
der Zolllinie wieder abznnehnten sind, und die Zahl der angeleg 
ten Siegel auf dem Begleitscheine und in dem Bcaleitschein-Em- 
pfangsregisier ersichtlich zu machen. 
M UM beut Wustñmarnte etti Äiifo#oßen, so 
Mtb btc mt bett lehnen ^iir 2^11^ be8 2^ 
fehlnsses und zur Bestätigung des Austrittes angewiesen. 
Das Amt verfügt die Stellung der Waare zu demselben 
und leitet deren Begleitung dahin ein. Der Begleitschein wird 
dem die Begleitung vollziehenden Angestellten der Finauzwache 
zur Ueberbringuug an den Ansageposten übergeben. Der Letztere 
pflegt die äußere Untersuchung, nimmt den aintlichen Verschluß 
ab und überwacht mit dem Begleitungs-Individuum den wirkli 
chen Austritt der Waare. 
Die Begleitung zu dem Ansageposten kann in denselben 
Fällen unterbleiben, in denen die Unterlassung der Begleitung im 
Zugänge gestattet ist. In diesen Fällen wird der Begleitschein 
"r Partei selbst znr Ueberbringnng und Abgabe an den Ansage-
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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