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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

24 0 346 —347. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Einfuhrt) erzollung entzogen wurde, sowol das Recht des Staats 
schatzes auf die Entrichtung der Zollgebühr, als auch das ge 
setzmäßige Strafverfahren gegen alle diejenigen, welchen die stattge 
fundene Uebertretung als Schuldige oder Theilnehmer zur Last 
fällt, ohne Unterschied, ob sie die Durchfuhrerklärung, ausstell 
ten, und die Bürgschaft für die Durchfuhr leisteten oder nicht 
innerhalb des zur Verjährung, insoweit dieselbe überhaupt Platz 
greift, festgesetzten Zeitraumes vorbehalten. (§- 180 3. O.) 
In den ungarischen Ländern tritt eine Verjährung der 
Zollgebühr nicht ein. (§. 159 z. o. ( §. 569 a. u.) 
6. Erledigung des Begleitscheines, 
a) Bestätigungen der vollzogenen Amtshandlungen. 
' 347. Die auf der letzten Seite des Begleitscheines vorgesehenen 
Rubriken sollen dazu dienen, das Eintreffen der angewiesenen Waare bei 
dem Erledigungsamte und die daselbst gepflogenen Amtshandlungen um 
ständlich nachzuweisen. 
Die Ausfüllung dieser Rubriken geschieht durch Eintragung der dem 
Falle angemessenen Bestätigungen. Es ist nämlich in diesen Rubriken zu 
bestätigen: 
1. Das Einlangen oder die Abgabe des Begleitscheines von einem 
Oberbeamten des Erledigungsamtes. 
2. Die geschehene Eintragung desselben im Begleitschein-Empfangs 
register von dem mit der Führung dieses Registers beauftragten Beamten. 
3. Das Ergebniß der zollamtlichen Untersuchung in dem Umfange, 
in welchem dieselbe stattfindet in Bezug auf 
a) Verschluß und den äußeren Zustand der Behältnisse, 
b) Menge und Gattung der Waaren, von den Beamten und Ange 
stellten, welche die Untersuchung vorgenommen haben. 
4. Das weitere gepflogene Verfahren, nämlich: 
a) die geschehene Einfuhrverzollung oder zollfreie Behandlung von dem 
Beamten, welcher das Einnahmcregister, oder 
b) die erfolgte weitere Anweisung von dem Beamten, welcher das Be 
gleitschein-Ausfertigungsregister führt, oder 
c) die Uebernahme der Waare in die amtliche Niederlage und deren 
Eintragung in das Magazinshuch von dem Magazinsbeamten mit 
Berufung der betreffenden Verbuchungsnummern und Daten. Wurde 
bei der Hinterlegung der Waare in die amtliche Niederlage für die 
dem Aussteller der Erklärung obliegenden Verbindlichkeiten eine neue 
Sicherstellung geleistet, so ist dieser Umstand in dieser Bestätigung 
ausdrücklich anzugeben; endlich 
d) bei austretenden Waaren der wirklich erfolgte Austritt von den zur 
Ueberwachung desselben berufenen Beamten und Angestellten des 
Zollamtes oder Ansagepostens und von den Begleitungs-Individuen, 
mit Angabe des Tages und der Stunde des Austrittes und mit
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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