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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

244 354—355. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Dieselbe dient dem Aussteller der WaarenerklLrung oder demjenigen, 
der sür ihn die Haftung übernommen hat, für den Fall, wenn der erledigte 
Begleitschein zur festgesetzten Zeit an das Ausfertigungsamt nicht zurückge 
langt sein sollte, zur Ausweisung bei dem letzteren, daß die Waare zu dem 
Erledigungsamte richtig gestellt worden und daher ein Anspruch aus der be 
treffenden Erklärung an ihn vorerst nicht zu machen, sondern das Zurucklan 
gen des Begleitscheines noch fernerhin zu erwarten ist. 
(§. 17 d. Vschft. v. 7./24. Juni 1853, §. 147 A. U.) 
b) Bestimmungen über deren Ausfertigung. 
355. In Bezug auf die Ertheilung dieser Bestätigung sind folgende 
Bestimmungen zu beobachten: ' 
1. So lange sich das Erledigungsamt mcht von dem unbedenklichen 
äußeren Zustande der unter amtlichem Verschlüsse angewiesenen Waaren und 
bei nicht unter amtlichem Verschlüsse angewiesenen Gegenständen von der 
Identität der Letzteren überzeugt hat, darf diese Bestätigung überhaupt 
nicht ertheilt werden. r ri . , , , 
2 Wenn sich in den erwähnten Beziehungen kern Anstand ergeben hat 
ober bie aüföHigen Wmite be^ben Wrben, so ist ber %Baarenf#er gu 
befragen, ob er die Ausfertigung der Bescheinigung erst nach erfolgter Erle 
digung des Begleitscheines oder schon vorher begehre. , . . 
3. Erklärt der Waarenführer, die Erledigung des Beglertschemes ab 
warten zu wollen, so kommt es weiter darauf an, ob 
a) die Waare der Einfuhrverzollung unterzogen oder auf Grund der über 
reichten neuen Erklärung, daher auch gegen geleistete Sicherstellung 
weiter angewiesen, oder unter Leistung einer neuen Sicherstellung 
für die dem Aussteller der Erklärung obliegenden Verbindlichkeiten tu 
bie amtliche Niederlage hinterlegt worden, oder endlich, falls es sich 
um eine zum Austritte über die Zolllinie angewiesene Durchfuhrwaare 
handelt, der Austritt bereits erfolgt ist, oder ob 
b) die Waare ohne Leistung einer neuen Sicherstellung für die dem Aus 
steller der Erklärung obliegenden Verbindlichkeiten in die amtliche 
Mieberlage tourbe. " 
4. Im ersteren Falle (3, a) ist nebst der Abgabe des Begleitscheines 
auch die Art und Weise der erfolgten Erledigung in Uebereinstimmung mit 
Erklarung^r^bes ^ b(ŗ Waarknsührer, daß ihm diese Bescheimgung noch 
bor erfolgter Grlebigung beë Begleitfd&cmeë erteilt toerbe, so ist bleibe 
üel# für iŞn bie #tung übernommen m bem We, alë ber er ebigte 
Begleitschein über bie festgesetzte Zeit ausgeblieben ist. (Z. ¿>10) mit einer 
Bescheinigung über die erfolgte Begleitscheines aus, so hat
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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