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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
  • Title page
  • Contents

Full text

28 2 405—406. Anweisung ber Postwagensendungen mit Ansageschein. 
und zur Anlegung des Verschlusses geeignet sind, statt des Anweisungs 
blos das Ansageverfahren statt zu finden. 
(F. M. Erl. v. 27. Juli 1853, Nr. 448, I. N. C.) 
2. Werfahren des KinIriLtsamtes. 
406. Hiebei hat das Eintrittsamt Nachstehendes zu beobachten: 
1. Diese Sendungen sind, wenn sie in der Postwagenskarte einge 
tragen sind und durch die Post weiter befördert werden, ob die Erklärun 
gen vorschriftsmäßig oder mangelhaft sind, ja selbst bei dem gänzlichen 
Abgänge derselben nicht zurückzubehalten, sondern unter Beobachtung der 
gegenwärtigen Bestimmungen an ein Hauptzollamt, bei welchem erst die 
die vorschriftsmäßige Erklärung einzubringen ist, anzuweisen. 
2. In Absicht auf die Anzahl und Bezeichnung der Collien mit derPvst- 
wagenskarte zu vergleichen und entweder mittelst Anlegung von Bleisiegeln 
an die postamtlichen Behältnisse, in welche die kleineren an ein und dasselbe 
Amt bestimmten Pallete zusammengelegt werden, oder mittelst Anlegung der 
Siegel an die Collien selbst, wenn die erstere Art der Versieglung nicht zu 
lässig ist, unter amtlichen Verschluß zu legeir. 
3. Für jedes Amt, an welches ein oder mehrere derlei Sendungen zu 
gelangen haben, ist abgesondert ein Ansageschein auszufertigen, welcher mit 
Berufung auf die Postwagenskarte die Gesammtzahl der Collien, die zu dem 
betreffenden Amte zu stellen sind, die Art des angelegten amtlichen Verschlus 
ses und die Anzahl der hiezu verwendeten Blei- oder Wachssiegel, dann die 
Stückzahl der mitfolgenden Erklärungen deutlich auszudrücken hat. 
4. Der Ansageschein ist nebst den Erklärungen, dieselben mögen daher 
vorschriftsmäßig oder mangelhaft sein, unter einem gesiegelten Umschlage 
und unter Adresse des Amtes, an welches derselbe gerichtet ist, dem Grenz 
postamte zur Beförderung an dieses Amt zu übergeben. 
6. Die Anlegung des Verschlusses hat, infoferne nicht die für den 
Eisenbahndienst eingerichteten verschließbaren Behältnisse (Körbe) in Anwen 
dung kommen, (Z. 411 Htt. b) in der Regel durch unmittelbare Anlegung 
6. Ist auch gestattet, daß die Ansagescheine sammt den Erklärungen, 
wenn die Postbehörde darauf anträgt, im versiegelten Umschlage, auf wel 
chem die Fahrpostkarte und die Zahl der Sendungen, wozu sie gehören, an 
zumerken sind, dem Grenzpostamte zur Eintragung in die Postkarte und dort, 
wo kein Postamt ist, dem Conducteur gegen Empfangschein im unversiegelten 
Umschlage zu dem Zwecke übergeben werden, damit er diese Documente dem 
nächsten Grenzpostamte zur Eintragung in die Fahrpostkarte einhändige. 
Diese Anweisung mit Ansageschein erstreckt sich jedoch nur auf jene 
Fahrpostsendungen, welche bei einem Zollamte im Innern des Landes dem 
vorgeschriebenen Zollverfahren zu unterziehen sind, daher nicht auch auf 
Durchfuhrsendungen, welche von dem Eintrittsamte unmittelbar an das Aus 
trittsamt angewiesen werden. Diese sind daher fortan mit Begleitschein abzu- 
(F. M. Erl. v. 18. Aug. 1853, Nr. 374 I. N. C.) 
(F. M. Erl. v. 27. Juli 1853, Nr. 448 I. N. C.) 
der amtlichen Siegel an die Waarencollien zu geschehen. 
fertigen. 
(Vdgb. 1854, Nr. 39.)
	        

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Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
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