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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

292 
416—418. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschcin. 
Wird der Wagenzug von der Grenze bis zum Eintrittsamte amtlich 
begleitet, so ist die Hauptübersicht dem Begleitenden schon an der Grenze zu 
übergeben. 
Ueber jene Waaren und Effecten, welche bei dem Eintrittsamte oder 
aus einer weiter landeinwärts gelegenen Station, wo sich kein Zollamt befin 
det, die Eisenbahn verlassen und folglich beim Eintrittsamte vollständig zoll 
amtlich abgefertigt werden sollen, braucht die Ladungsliste nur in einfacher 
Ausfertigung überreicht zu werden. (§§. 19 u. 20 d. V.) 
b) Wenn sich dasselbe am Anfange einer Bahn besindet. 
417. Werden an einem Grenzpuncte, wo eine Eisenbahn anfängt, 
(also nicht als Fortsetzung einer fremden Bahn sich darstellt) zu einem Zoll 
amte Güter behufs der Versendung in das Zollgebiet oder durch dasselbe auf 
die Eisenbahn gebracht, so bedarf es, wenn dieselben vor der Uebergabe an 
die Eisenbahn bereits verzollt oder mittelst Begleitscheines unter Collienver- 
schluß angewiesen worden sind, deren Verladung in die Coulissenwagen unter 
Ladungs-Raumverschluß nicht. 
Ist dieß aber nicht der Fall und sollen solche Güter, "sofern dies nach 
den besonderen für die betreffende Eisenbahn erflosfenen Bestimmungen ge 
stattet ist, mittelst bloßen Ansagescheines an ein Zollamt im inneren Zollge 
biete zur schließlichen Abfertigung angewiesen werden, so sind dieselben vor 
der Verladung auf die Eisenbahnwagen mit der vorgeschriebenen zweifach aus 
gefertigten Waarenerklärung zu dem Zollamte zu stellen, von diesem die 
äußere Besichtigung der Collien vorzunehmen, sich dadurch von ihrer Ueber 
einstimmung in Bezug auf Beschaffenheit, Anzahl und Zeichen mit den An 
gaben der Erklärung zu überzeugen, und daß dies geschehen, auf beiden Exem 
plaren der Erklärung zu bestätigen. 
Eine Abwägung oder die innere Untersuchung geschlossener Collien ist 
in der Regel nicht vorzunehmen, wenn nicht der dringende Verdacht einer un 
richtigen Angabe oder eines beabsichtigten Unterschleifes obwaltet. Von der 
Nichtigkeit der Gewichtsangabe kann sich gelegenheitlich der von der Eisen 
bahnverwaltung gepflogenen Gewichtserhebung zum Behufe der Bemessung 
der Frachtgebühr die Ueberzeugung verschafft werden, wobei das von der 
Eisenbahnverwaltung etwa ermittelte Wiener-Gewicht auf das Zollgewicht zu 
reduciren ist. 
Auch das Reisegepäck ist auf ähnliche Weise vor der Verladung vom 
Zollamte zu besichtigen; doch wird hier in der Regel von der Eisenbahnver 
waltung selbst auf die vorhergängige Revision des Reisegepäckes und Verzol 
lung der darunter befindlichen zollpflichtigen Gegenstände gedrungen werden. 
Die Ausfertigung des Ansagescheines findet erst auf Grund der nack- 
unter zollamtlicher Aufsicht geschehenen Verladung von der Eisenbahnverwal 
tung verfaßten, in dreifacher Ausfertigung überreichten Ladungslisten statt. 
(§. 21 d. SS.) 
c) Nach Uebernahme der Ladungslisten. 
418. Nach Uebernahme der Ladungslisten überzeugt sich das Zollamt 
u. z. wenn - it demselben das ausländische Austrittsamt zusammengelegt ist, 
im Einvernehmen mit diesem von der Beobachtung der Bestimmungen der
	        

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Our Mineral Reserves. Gov. Print. Off., 1914.
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