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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

302 433-435. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein. 
5. Anordnung in Bezug auf die Verbuchung und Bestätigung 
des Austrittes. 
433. Die Sendungen bezüglich welcher die Hauptzollämter des inneren 
Zollgebietes als Austrittsämter zu fungiren haben, sind ber demselben 
entweder 
1. im Declarations- oder Notizregister oder 
2. im Begleitschein-Empfangsregister verbucht, und rm letzteren Falle 
cnttDcbßT 
a) fo%, loorüber Beim Ämte beŖufa beö %u3tritt3 neue Marungen &u 
überreichen sind, oder 
b) solche, wozu die dem Begleitscheine beiliegenden Erklärungen zur Aus- 
trittsabfertigung benützt werden können. 
8m We 1, so mie im We 2 b) werben aKe^sten bea^ecIarallona_ 
Notiz- oder Begleitschein-Empsangsregisters einfach durch die Berufung auf 
iene fßost be3 %nsageregister3 erlebigt, 11%%% bie bon bem an ber öolUime 
gelegenen %mte mit ber Bestätigung be3 erfolgten %u3tritt3 be#ene 2a^ 
dungsliste und der mit dieser zurückgelangte Ansageschein beillegt. 
In dem Falle 2 a) sind die neuen Erklärungen zwar in dem Beglett- 
schein-Ausfertigungsregister einzutragen, jedoch Begleitscheine über dieselbett 
nicht auszufertigen, indem die Erledigung aller Posten des Begleltschem- 
Ausfertigungsregisters ebenfalls durch die Berufung auf die eben erwähnte 
Sßoß bea ^nsagef(^ein.^egtster3 erfolgt. 
Die Bestätigung des Austritts wird in den Fällen 1 und La) auf den 
Erklärungen, im Falle 2 b) aber auf dem Begleitscheine in der gewöhnlichen 
Issine Niederlagsgebühr einzuheben, so geschieht deren Verbuchung 
in den Fällen 1 und 2 b) im Einnahmeregister unter Anschluß eines Exemplares 
der (mit allen Bestätigungen versehenen) Erklärung mit Hmwetsung auf dre 
betreffcnbe W be3 ^ecIarat^on3', SRot^ ober Beg[eit^^^em^m^fang3reg^" 
sters, und im Falle 2 a) sin Begleitschein-Ausfertigungsregister. Auch im 
Declarations- und im Begleitschein-Empfangsregister ist die betreffende Post 
des Einnahmeregisters zu berufen. (Vdgb. 1857, Nr. 45, Z. V.) 
C) Für den Ein- und Austritt solcher Durchfnhrsendungen, welche das 
Zollgebiet im ununterbrochenen Eisenbahntransporte durchziehen. 
1. Gestattung des Anfageverfaljrens für diese Dnrchfuhrsendungerr. 
434. Die Abfertigung der Durchfuhrgüter, welche das Zollgebiet im 
unterbrochenen Eisenbahntransporte durchziehen, mittelst des bloßen Ansage- 
verfahrens . wird unter vereinter Erfüllung der nachstehenden Bedingungen 
gestattet. (§.37b.%.) 
2. Bedingungen dieser Gestattung. 
a) Llidungs-Naunwerschluß. 
435. Der Transport solcher Durchfuhrgüter hat unter Ladungs 
Raumverschluß in Wagen, welche mit ber unter Zahl 410 litt, «vor 
geschriebenen Einrichtung versehen sind u. z. m der Regel ohne Umladung 
während des Durchzugs zu geschehen. (8- 37 d. V.)
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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