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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

435. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein. 
303 
b) Abgesonderte Verladung. 
Solchen Durchfuhrgütern dürfen andere im Zollgebiete verbleibende 
Waaren in demselben Wagen oder in derselben verschlossenen Wagenabthei 
lung nicht beigeladen werden. (§. 37 bt # ) 
Es kann jedoch in den Fällen, wo wegen der geringen Menge der für 
einen Ort bestimmten Frachtgüter die Anwendung eines ganzen verschließba 
ren Wagens oder einer gesonderten Wagenabtheilung nicht zulässig erscheint, 
und auch die Benützung eines an der Außenseite des Wagens anzubringen 
den sperrbar^n Behältnisses nicht statt findet, jedoch nur über Bewilligung 
der Finanz- (Landes-) Direction, dann für die Durchfuhr von Triest über Pest 
und Bazias von Fall zu Fall über Bewilligung der Amtsdirectoren der 
Hauptzollämter Triest und Pest (Vdgb. 1861, Nr. 53,) der Collienverschluß 
angelegt werden. 
Es muß aber zur Verhinderung des Austausches der Collien, die 
genau zu beschreiben und durch Gewichtsangabe, Anhängung von Blei und 
Wachssiegeln kennbar zu machen sind, mit besonderer Vorsicht vorgegangen 
werden. (SBbgb. 1857, Nr. 45, Z. I u. IX.) 
e) Erfordernisse der Erklärung. 
Die in zweifacher Ausfertigung einzubringende Erklärung muß: 
1. den Inhalt der Sendung wenigstens nach den allgemeinen Benen 
nungen der Tarifsabtheilung (z. B. Baumwollwaaren, Seidenwaaren 
kurze Waaren u. s. w.) der Wahrheit gemäß angegeben, und 
2. die Verbindlichkeit zum Erläge des höchsten in dem jeweiligen Zoll 
tarife festgesetzten Eingangszolles, (also dermalen 262 fl*50 kr. Oe. W.) 
vom Zollcentner und der hiernach zu bemessenden Strafe für den Fall des 
nicht erwiesenen Wiederaustritts der in das Zollgebiet eingetretenen Waaren 
ausdrücken;. (§, 37 &. V.) 
3. bei Durchfuhrgütern, welche unter Ladungs-Raumverschluß 'aus 
oem Auslande einlangen, kann nach dem Ermessen des Amtsvorstandes von 
^ tfmfmüßißen b. i. üenigftenë bet 
N^ chàn Benennung dann abgegangen und sich mit der commerziellen 
SMümefen begnügt trerben, tuenn bie ^611= 
2 1 "" 
(Vdgb. 1857, Nr. 45, Z. X.) 
<1) Haftung der Eisenbahuverwaltungcn. 
Wurde die Erklärung nicht von einer bekannten sicheren Person im 
Şinne der Zahl 278 ausgefertigt oder ist die, wenn auch von einer sicheren 
Person ausgefertigte Erklärung mit dem unter litt, c 2 vorgeschriebenen Er 
fordernisse nicht versehen, sochaften die Eisenbahnverwaltungen^ durch deren 
Vermittlung der Transport durch das Zollgebiet statt findet, für die Erfül 
lung der unter litt, c 2 erwähnten Verbindlichkeit. 
Diese Haftung trifft zunächst jene Bahnverwaltung, gegen welche der 
ewers vorliegt, daß die in ihrer Ladungsliste aufgeführte Waare zur Reit 
hand "ģà an islê ^ Şendung abfertigende Zollamt nicht mehr vor-
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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