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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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Full text

334 
482—484. Appreturs- und LosungS-Verfahren. 
1. Die Gattung und Menge der Emballage und deren amtliche Be 
zeichnung kann auf dem Frachtbriefe ersichtlich gemacht werden. 
2. Zur Festhaltung der Identität werden die Säcke mit einem schwar 
zen Siegelabdrucke (Stempel), die Fässer und Kisten mit einein Wachssiegel 
bezeichnet. 
3. Die Länge der Frist, welche in der Regel nach dem Antrage der 
Partei zu bemessen ist, kann aus dem Frachtbriefe vorgezeichnet werden. 
4. Von der Ausfertigung eines Vormerkscheines kann Umgang genom 
men und die Gattung und Menge der zurückgebrachten Emballage auf dem 
Frachtbriefe abgeschrieben werden. 
5. Hat die Eintragung in das Einnahme- oder Notizregister bei dem 
zollfreien Wiedereintritte derselben zu unterbleiben. 
(Vdgb. 1865, Nr. 43 u. 58.) 
Dieses Verfahren wird gegen gehörige Sicherstellung des Eingangs 
zolles auch auf jene Säcke ausgedehnt, welche in der Einfuhr leer vorkommen, 
jedoch in dem Frachtbriefe als zur Füllung mit Getreide, Obst u. s. w. zur 
Wiederausfuhr über dasselbe Zollamt im gefüllten Zustande bestimmt, be- 
3(i(%net (Wogb. igog, gg.) 
2. Aes Austritts und des Kmpfangsamtes. 
a) Des Austriltsälntes. 
^ 483. Das Amt, über welches der Austritt der auf ungewissen Verkauf 
abgesendeten, an dasselbe angewiesenen Waaren erfolgt, nimmt den amtlichen 
Verschluß ab und Pflegt die äußere Untersuchung der Waaren, wenn aber 
wichtige Verdachtsgründe einer Gefällsverkürzung obwalten, insbesondere, 
wenn der amtliche Verschluß oder der äußere Zustand der Waare sich nicht in 
Ordnung befindet, die innere Untersuchung derselben. (§. 31 yz. B.) 
Bei Must ern sind die einzelnen Stücke zu besichtigen und sich von 
der Uebereinstimmung mit der Beschreibung und dein Vorhandensein der 
amtlichen Bezeichnung zu überzeugen. (%bgb. 1856, Nr. 11.) 
3m Verkehre gegen die Zollvcreinsstaaten und Italien. 
Das Ausgangsamt, dem bei der Ausfuhr der Waaren die Erklärung 
mit vorzulegen ist, hat darauf die unter unverletztem Verschlüsse erfolgte Aus- 
f# &u M#ni0en. (%bgb. g?.) 
b) Des Empfangsamles. 
484. Bei dem Einlangen zur Appretur. 
Bei dem gegenüberliegenden Eingangsamte sind die Waaren ganz nach 
den Bestimmungen für die aus dem freien Verkehr des einen Zollgebietes un 
mittelbar in das andere übergehenden Gegenstände zum Eingänge zu er 
klären. 
1. Die schließliche Eingangsabfertigung der mit dem Anspruch auf dem- 
nächstige zollfreie Wiederausfuhr zur Verarbeitung eingehenden Waaren kann 
bei einem dazu befugten Amte an der Grenze oder im Innern erfolgen. 
Auf Letzteres wird die Waare vom Grenzamte unter Begleitschein- 
Tontrole abgefertigt, wobei auf Grund der von dem Versendungs- und Aus-
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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