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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

376 
536—538. Verkehr im Zollgebiete. 
Berschleißstätten und Kaufläden an die Verbraucher dieser Gegen 
stände abgesetzt werden. Es ist den Handeltreibenden in den Ge 
genden, für welche das Verbot des Hausirhandels gilt, untersagt, 
außer dem Umfange des Standortes ihrer Gewerbsunternehmung 
selbst, oder durch ihre Bestellten die gedachten Gegenstände den 
Verbrauchern in das Haus zu überbringen, oder auch in dem Um 
fange des bemerkten Ortes durch Umherziehen von einem Hause 
zum andern zum Verkaufe auszubieten. (§. 267 Z. O.) 
8. Ar'ihrung der Hewervsöücher. 
a) Gewerbetreibende, welche zur Buchführung verpflichtet flnd. 
aa) Des GewerbSbucheS. 
537. Zur Führung des Gcwerbsbnches sind nebst den Ge 
werbetreibenden, welchen dieselbe nach den allgemeinen Handels- 
nnd Gewerbsvorschriften obliegt, verpflichtet: (§. 268 Z. O.) 
1. Die Inhaber der Zuckersiedereien, welche ausländischen Rohzucker 
allein oder zugleich auch Zuckererzeugnisse aus inländischen Stoffen ver 
arbeiten. 
2. Die Inhaber der mit einer Fabriksbefugniß versehenen Unterneh 
mungen, in denen Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt oder der aus in 
ländischen Stoffen gewonnene Zucker geläutert wird. 
3. Garnspinnereien aus Baumwolle mit Ausschluß der Handspinner. 
4. Die Inhaber von Baumwollwaaren-Druckfabriken. 
5. Die Erzeuger Bobbinet- oder Spitzengrund. 
Die Verpflichtung Zahl 4 und 5 wurde für diese Gewerbetreibenden auf' 
gehoben. (R. G. B. 1857, Nr. 88; Vdgb. Nr. 20.) 
6. Gewerbetreibende, welche Baumwollgarn englisch oder türkisch 
roth färben. (§. 59 V. V.) 
7. Jene Erzeuger chemischer Producte, welchen zum Behufe ihres Ge 
werbetriebes Salz um einen geringeren als den allgemein festgesetzten Ver 
kaufspreis aus den Gefälls-Niederlagen abgelassen wird. 
(F. M. Erl. v. 27. Juni 1851, Nr. 19673, §. 8, N. G. B. Nr. 169.) 
Anmerkung. Zur Buchführung sind auch die Spielkarten - Erzeuger ver 
pflichtet. (Pat. v. 6. Sept. 1850, §. 15; R. G. B. Nr. 345.) 
bb) Der amtlich vorbereiteten Verkaufstagebücher. 
538. Mit amtlich vorbereiteten Verkaufstagebüchern werden be 
theilt : 
1. Zuckersiedereien, welche ausländischen Zucker allein oder zugleich 
Zucker aus ausländischen Stoffen verarbeiten. 
Es können aber auch diejenigen Zuckerfabriken, welche nur ans inländischen 
Stoffen Zucker erzeugen, über ihr Verlangen mit solchen betheilt werden. 
(Hkd. v. 20. Feb. 1848, Nr. 38607.)
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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