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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

394 ' 563—565. Maßregeln zur Neberwachung des Verkehrs. 
stellten Gefällsamtes, oder derjenige Beamte, dem die Leitung der 
in der Gegend aufgestellten Finanzwache anvertraut ist, berufen. 
^ ^ (9.274 3.0.) 
c) Bei anderen Personen. 
564. Bei nicht der Classe der Gewerbetreibenden angehörigen 
Personen dürfen Durchsuchungen nur in dem Falle stattfinden, wenn 
der dringende, auf wichtige Gründe gestützte Verdacht vorhanden ist, 
1. daß bei ihnen eine Gefällsoerkürzung soeben verübt 
werde, oder 
2. daß sich bei ihnen der Gegenstand der Thäter oder die 
Hilfsmittel einer verübten Gefällsverkürzung vorfinden, oder 
3. daß bei ihnen ein Gewerbsbetrieb, der unter Aufsicht ge 
stellt ist, heimlich stattfinde und der Kenntniß der Gefällsbehörden 
entzogen werde. » (8-275Z.O.) 
Diese Durchsuchungen kann nur der Vorsteher der die Ge- 
fällssachen leitenden Bezirksbehörde, dessen Vertreter in der Amts- 
leitung, oder derjenige Staatsbeamte, welcher von der für die Lei 
tung der Gefällsangelegenheiten bestellten Landesbehörde mit dieser 
Befugniß bekleidet wird, mit sorgfältiger Beobachtung der vorste 
hend vorgezeichneten Bedingungen verfügen. (§- 276 2- o.) 
d) In der Verfolgung eines Flüchtigen. 
565. Sucht eine von der Finanzwache vorschriftsmäßig an 
gerufene Person sich der Amtshandlung durch die Flucht in ein 
Gebäude oder in einen anderen geschlossenen Raum zu entziehen, 
so ist der Anführer der Finanzwach-Abtheilnng befugt, zu fordern, 
daß das Gebäude oder der geschlossene Raum, so fern dieser 
oder jenes versperrt wurden, geöffnet und der Abtheilung der Ein 
tritt möglich gemacht werde, um die entflohene Person und die 
Sachen, die sie mit sich nahm, anzuhalten und der gesetzmäßigen 
Amtshandlung zu unterziehen. Sollte die Eröffnung des Gebäu 
des oder des geschlossenen Raumes verweigert werden, so ist der 
Beistand der Obrigkeit, welche im Orte über Ruhe, Ordnung und 
Sicherheit zu wachen hat, oder, wenn sich eure solche Obrigkeit 
nicht im Orte befände, des Gemeindevorstandes beizuziehen, und 
in Gegenwart der hierzu abgeordneten Person die Eröffnung ¿ lí 
bewirken. Bis dieses erfolgt, kann die Finanzwache die Zugänge 
besetzt halten und das Erforderliche vorkehren, um zu hindern, dad' 
die flüchtige Person nicht entweiche, und die bei ihr befindlichen Sach^ 
nicht hinweggebracht werden. (§.277 Z. O.)
	        

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Der Salzhandel, Die Salinen Und Salzbergwerke Württembergs Im 19. Jahrhundert. Druck von H. Laupp jr., 1912.
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