Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
  • Title page
  • Contents

Full text

440 
634—636. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
Leder; Webe-, Netz-, Wirkwaaren von Lein und Hanf, Niemer- und' 
Taschnerarbeiten; Seife, Schlosser-, Seiler- und Siebmacherarbeiten; 
Tischlerarbeiten gemeine, Tuch und Loden gemeines von Schafwolle für 
die landesübliche Tracht des Landvolkes und daraus verfertigte Kleidun 
gen, endlich Schuhmacherarbeiten. (§. 155 V. V.) 
Andere Gewerbetreibende können diese Gegenstände von demjenigen 
Handwerker, der dieselben erzeugte oder bereitete, ohne schriftliche Be 
stätigung des Letzteren zum Behufe ihres Gewerbstriebes an sich 
bringen. (§. 156 V. V.) 
Den Gewerbetreibenden, denen es schwer fällt, eine schriftliche Be 
zugsnote oder einen Frachtbrief auszustellen, wird gestattet, die Waare 
zu dem nächsten für die Waarencontrole bestimmten Amte zu stellen lind 
hier die Abtretung oder Absendung mündlich anzumelden. Das Amt er 
theilt nach vorläufiger Besichtigung der Waare hierüber einen Legitima 
tionschein, welcher die Stelle einer Bezugsnote oder eines Frachtbriefes 
vertritt und in Absicht auf die Anwendung den Bestimmungen der Zahl 
633 unterliegt. (§. 157 V. B.) 
bb) Deckung mit Büchern über den innern Fabriksverkehr. 
635. Die vorschriftsmäßig eingerichteten Bücher über den in 
neren Fabriksverkehr dienen den Baumwollgarnen und anderen 
Gegenständen, über die dieselben ausgestellt werden, sowohl auf dem Wege 
an den Ort des zu vollziehenden Gewerbsverfahrens, als auch bis zur Be 
endigung des letzteren in diesen: Orte und auf dem Rückivege in die Fabrik 
zur Bedeckung; außerhalb dieses Ortes und des zur Hin- und Zurücksendung 
in dem Buche bezeichneten Weges sind dieselben nicht als Deckung an- 
zuehmen, gleichwie sie auch von keinem anderen Gewerbetreibenden, als 
demjenigen, auf dessen Namen dieselben lauten, zur Ausweisung der bei 
ihm befindlichen Stoffe oder Waaren verwendet werden können. 
(§.104 SB. SB.) 
2. Hinter Aufsicht gestellte Gewerbe, 
a) Grundsatz. 
636. Gewerbetreibende, welche controlpflichtige Gegenstände 
erzeugen, bereiten oder umstalten, überhaupt aber Handeltreibende 
werden rücksichtlich ihres Gewerbsbetriebes im Grenzbezirke unter 
amtliche Aussicht gestellt. (§. 350 Z. O.) 
Dieß gilt auch 
1. von jenen Transportunternehmungen, bei denen die Umladung, 
Ablegung oder Einlagerung angewiesener Waaren stattfinden darf; dann 
(Hkd. v. 10. Juli 1839, Nr. 21182.) 
2. von den Erzeugern chemischer Präparate, denen aus Gesälls- 
niederlagen Salz um geringere Preise erfolgt wird. 
(F. M. Erl. v. 27. Juni 1851, Nr. 19673, N. G. B. 169.)
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.