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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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Full text

490 
Beilagen. 
Fässer mit trockenem Inhalte müssen zu beiden Seiten da, wo 
der Boden eingesetzt ist, mindestens in je zwei gegenüber vorstehenden 
Dauben durchgebohrt werden. 
Emballirte Fässer werden wie Ballen behandelt. 
Ueberfässer müssen gleich Fässern mit trockenem Inhalte vorge 
richtet sein. 
Fässer mit Flüssigkeiten werden am Spunde und Zapfen mit 
telst Wachssiegel unter amtlichen Verschluß gelegt, wobei die Wachs 
siegel am Spunde durch ein darüber befestigtes Stück Blech vor Be 
schädigung zu verwahren sind. 
(F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 1. N. C.) 
Fässer mit brennbaren und leicht entzündbaren Flüssigkeiten als 
Branntwein, Liqueure, Vitriolo! u. dgl. dürfen niemals mit Siegellack, 
sondern müssen mit flüssigem,1 allenfalls mit Unschlitt vermengtem Pech 
ohne Flamme oder mit Siegellack ähnlicher pastenartiger Masse ge 
siegelt werden. 
6 An den mit Deckeln versehenen Körben ist nur der Deckel durch 
ein Kreuzband auf allen Seiten zu befestigen. Wenn aber der Korb ohne 
Deckel nur mit Stroh und einem Nupfentuche überzogen vorkömmt, so muß 
dieses Tuch an den Korb ringsherum befestigt werden. 
7. Schachteln und kleine Packete in Papier lassen die Versicherung 
mittelst Kreuzbandes zu und sind daher mit einem Bleisiegel zu schließen. 
(Vdgb. 1857. Nr. 9.) 
8. Ballen und Päcke, dann Kisten, Koffer und Fässer in Lein 
wand, Wachsleinwand und dergleichen Materiale genäht, sind, wenn 
deren Gewicht 50 Pfund Sporco übersteigt, mit einem von der Partei 
auf ihre Kosten beizustellenden dickeren Stricke ohne Metalldraht zu 
verschnüren, (Vdgb. 1867, Nr. 37.) 
jeber Knoten dieses Strickes mit der amtlichen Drahtschnur zu durch 
ziehen und an beiden Enden der letzteren die Plombe auf die unter litt a 
angegebene %eife anbiegen. (ş%b. 1859, %r. 53.) 
Bei Ballen und Päcken unter 50 Pfund, dann bei Kisten und Fässern, 
welche nicht emballirt sind, hat sowol im in- als ausländischen Verkehre, 
wenn hiebei das Anweisverfahren mit Begleitschein in Anwendung kommt, 
stets die Verschnürung der Nähte mit amtlichen Drahtschnüren 
(Vdgb. 1867, Nr. 37.) 
in Zwischenräumen von 2" schlangcnförmig zu geschehen. 
(& M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 I. N. C. ; Vdgb. 1859, Nr. 53.) 
Ftn Controlsverfahren bleibt es der Partei freigestellt, auch bei 
Collien, deren Gewicht 50 Zollpfund nicht überschreitet, das erforderliche 
Verschnürungsmateriale (Cordel) entweder selbst beizustellen oder sich 
einer amtlich verabreichten Drahtschnur zu bedienen. 
(Vdgb. 1860, Nr. 56 u. 1865, Nr. 43.) 
Kleinere Ballen oder Päckchen, welche leicht zusammengebogen wer 
den können, sind mit einer Kreuzverschnürung zu versehen. 
Bei englischen mit eisernen Reifen festgepreßten Ballen kann von 
dem allgemein angeordneten Kreuzbunde (von der kreuzweisen Verschnü 
rung) unter der Bedingung abgegangen werden, daß bei diesen Ballen
	        

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Stock Dividends. U.S. Gov. Print. Off., 1927.
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