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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

„ ' -- 
-■ • ■witmiTf». — 
Beilagen. 49J 
bie $)ŗaŞifcŞnur, an beten Gnben bie m^egel anguiegen jinb, buté bie 
Befestigungsnaht bet Bobenstücke bet Emballage in ber Art durchzogen 
toerbe, baß baburch eine unmerkliche Lostrennung ber etwa aufgenähten 
Bobenstücke verhindert wirb. 
Falls Ballen vorkommen, beten Emballage eingesetzte Stücke ent 
hält, welche aufgetrennt unb Weber zugenäht erscheinen, von welchen 
sonach einzelne Stücke unmerklich herausgenommen werben können/so 
müssen solche Stellen mit ber Drahtschnur stets so gefaßt werben, baß 
sie gegen unmerkliche Lostrennung vollkommen gesichert erscheinen. 
Bei ber Durchbohrung bet Kisten ist mit Vorsicht vorzugehen, 
bamit nicht zu tief, wodurch die Waare beschädigt werden könnte, aber 
auch nicht zu seicht gebohrt werde, wo das Holz ausspringen könnte. 
. Ganz dünne und leichte Kistchen sind wie die Ballen, jedoch 
mit klemen Einschnitten in die Brettchen, mit der Drahtschnur mittelst 
Kreuzbandes zu sichern. 
0- Ņn Güterwagen (Ladungs-Raumverschluß) im gewöhnlichen 
Achsenverkehr ist, wenn er für kurze Strecken von der Finanz-Landes- 
bireetwn bewilliget wird, die Drahtschnur zweimal zu kreuzen und ober- 
#Ib beg S&ngeng güeimai bnrcŞ bie %%e bet Sß#e bm%u#en. 
. . „ . Hauptnähte sind stets mit bet Drahtschnur so durchzuziehen, 
daß keine Naht unbemerkt geöffnet werden kann. 
, r r Hat. eine Plache oder Decke ein eingesetztes Stück, so muß ein 
solches bei der Verschnürung immer der Art mit eingefaßt werden, 
baß bog öeraugtrennen beg eingesehen Giücfeg o%ne bemerkbare Äerie&una 
des Verschlusses unmöglich wird. 
Erscheint aber eine solche Decke oder Plache aus so vielen Stücken zu 
sammengesetzt, daß eine hinlänglich zweckmäßige Versicherung unmöglich ist, 
so.hat der Waarenführer eine bessere herbeizuschaffen, welche hinlängliche 
Sicherheit gewährt, widrigens statt des Ladungs-Raumverschlusses der 
Collienverschluß angelegt werden muß. 
Wenn bei der nothwendigen Durchziehung der Drahtschnur ein Eisen- 
nng, eine Zetter, ein Leiterbaum, eine Hängstange u. s. w. berührt wird, so 
soll jederzeit eine Schleife (oder etwa eine Anwindung) gemacht werden, um 
die Drahtschnur nicht zu sehr anzusvannen und um durch die Beseitigung der 
allzustrasfen Spannung der Drahtschnur das Abspringen derselben bei 
Regenwetter oder einem heftigen Wagenstoß zu verhüten. Um die Draht 
schnur vor Abwetzen zu bewahren, ist Bedacht zu nehmen, daß sie keine 
Kette berühre. 
Die Drahtschnur ist möglichst durch Emballage bet Sollten, so viel 
deren äußerlich ersaßt werden können, durchzuziehen und es ist bei der Ver- 
schnürung des Wagens darauf zu sehen, daß die Ladung fest gepackt und die 
Hauptbänder, welche dieselben zusammenhalten, gehörig befestigt werden, 
damit bei sonst zweckmäßig angebrachter Versicherung nicht durch Einschnitte 
in bie Plache oder sonstige Weise Collien losgemacht und aus dem versicher 
ten Wagen herausgenommen werden können. 
Ist der Wagen nur zum Theil beladen, so müssen die Waaren auf dem 
Vorder- und Hintertheile desselben so zusammengeladen werden, daß diese 
Verschnürung vollständig und unbedenklich erfolgen kann. (Vdgb. 1857, Nr. 9.)
	        

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L’ Allemagne Économique Ou Histoire Du Zollverein Allemand. Ainé, 1874.
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