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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

13 
21. Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehrs. 
2. Aeöertritt der ZoMwie in Absicht auf den Hrt. 
a) Aus Zoll straf; en. 
21. Dre Ein- und Ausfuhr der Waaren darf in der Regel nur 
auf denjenigen Land- oder Wasserstraßen geschehen, auf denen der Ein 
gang oder Austritt über die Zolllinie durch besondere Kundmachungen 
ausdrücklich gestattet ist. 
Diese Straßen, welche mit einer deutlichen Bezeichnung kennbar 
gemacht sind, werden Zollstraßen genannt. Alle andern über die Zoll 
linie führenden, mit dieser Bezeichnung nicht versehenen Straßen und 
Sßeße fwb gteücmcge. # 3. o., §. 17 A. u.) 
Jeder Uebertritt der Zolllinie mit Waaren auf einem Neben 
wege ist durch die Zollvorschriften und an der türkischen Grenze auch 
durch die Sanitäts-Vorschriften strengstens verboten. 
^ (§. 213.O, §17 A.U.) 
Als Zollstraßen werden auch die die Zolllinie durchschneiden 
den Eisenbahnen für die Betriebs-Bewegungen unter den für 
diese vorgezeichneten Bedingungen erklärt. 
(N. G. B. 1857, Nr. 175, Vdgb. Nr. 45, R. G. B. 1887, 
S. 266 Art. 22, Vdgb. Nr. 27.) 
Die einem unbedingten Ein-, Durch- oder Ausfuhrverbote 
unterliegenden Gegenstände, worunter jedoch diejenigen nicht verstanden 
sind, deren Einfuhr gegen besondere Bewilligung zulässig, ist, dürfen 
selbst auf Zollstraßeu nicht über die Zollliuie gebracht werden, 
auf Zollstraßen, auf denen das nächst der Zolllinie aufge 
stellte Grenzzollamt nicht mit dem Befugnisse der Güteranwei 
sung betheilt ist, nur jene Waaren ein- oder ausgeführt werden, 
welche das Zollamt entweder unbeschränkt oder doch in der Menge, 
in welcher diese Waaren vorkommen, in die Verzollung nehmen 
darf. 
Für alle anderen Gegenstände sind diese Zollstraßen als 
Nebenwege zu betrachten. (g. 22 Z.O., §. i8 a.u., §. 18 A. u.) 
Die Zollstraßen werden an den Puncten, an denen dieselben die Zoll 
linie durchschneiden oder von anderen Fahrwegen durchschnitten werden, durch 
aufgerichtete Tafeln bezeichnet, welche durch Form und Farbe der Aufschrift 
wie bei den Amtsplätzen die Eigenschaft des Amtes, zu welchem die Straßen 
führen, anzeigen (Z. 8). —- Die Aufschrift hat zu lauten: ,Zollstraße zu 
dem . . . Zollamte in . . . " ; führt die Straße über einen An 
sageposten, so wird noch beigefügt, .über den Ansageposten in oder bei." — 
Führt die Straße zu mehreren Zollämtern, so sind die Namen derselben bis 
zu dem Puncte, wo sich die Wege zu den verschiedenen Zollämtern scheiden, 
auf derselben Tafel aufzuführen. . (§. 17 A. U.) 
Im Austritte gegen die Zollvereinsstaaten und gegen Italien 
dürfen:
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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