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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
834699508
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-88487
Document type:
Monograph
Author:
Zauschner, E.
Title:
Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
Place of publication:
Wien
Publisher:
Beck
Year of publication:
1871
Scope:
1 Online-Ressource (LVII, 525 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
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  • Contents

Full text

62—63. Bestimmungen für die Seeküste. 
37 
Vorbehalt des etwaigen Bergelohnes eine Abgabe nur dann erhoben 
werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. 
Vtg. ». 1. Sept. 1866, Art. VI; Btg. ». 23. Aprii 1867. Art. XX; Vtci. 
». 9. März 1868, Art. 73. 
An merknn g. Die in den Häfen der österreichischen Seeküste zu zahlenden 
Tonnen- Seesanitäts- und Lontumazgebühren bestimmt das Gesetz vom 25. Februar 
1865, R. G. B. Nr. 13 und die von den einheimischen Schiffen, deren Tragfähigkeit 
10 Tonnen nicht übersteigt, zn zahlende Licenzgebühr die Verordnung des'Marine 
ministeriums ». 25. Februar 1865, N. G. B. Nr. 15, Vdgb. Nr. 9. 
8. Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ans die 
Orenzgewässer. 
63. Die in den Zahlen 53 in 55, dann 61 u. 62 ent 
haltenen Bestimmungen erstrecken sich auch ans die Grenzgewässer, 
sedoch haben die Führer der Fahrzeuge aus Grenzgewässern sogleich 
bei der Landung die aus die Ladung Bezug nehmenden Papiere dem 
Zollamte zil überreichen und die Waaren zu erklären. Die Aus 
ladung darf nur auf den hiezu bestimmten Plätzen und über vor 
läufig von dem Amte ertheilte schriftliche Bewilligung vorgenom 
men werden. Bei der Ein- oder Ausladung muß ein Beamter des 
Amtes oder ein von demselben abgeordneter Angestellter der Finanz 
wache gegenwärtig sein. Nach geschehener Ausladung ist die schrift 
liche Ausladungs-Bewilliguug abzunehmen und der Erklärung bei 
zuschließen. (8. 49 Z. 0., §. 114 A. II., §. 50 A. 11.) 
Die Befugnisse der Zollbeamten und der Finanzwache in 
Bezug auf die die Grenzgewässer benützenden Fahrzeuge werden 
durch besondere Anordnungen festgesetzt. (g. 50 3. O.) 
Die Bewilligung zur Aus- oder Einladung der Fahrzeuge auf 
Grenzgewässern wird nach dem Muster 17 A. U. ertheilt und es ist in der 
selben nebst der Stunde, in welcher die Ein- oder Ausladung beginnen darf, 
der Name des Beamten oder Dieners, welcher dabei gegenwärtig sein wird, 
aufzuführen. — In Absicht auf die Bestimmung der Stunde ist in der Regel 
dem Verlangen der Partei zu willfahren und nur dann eine andere Stunde 
vorzuzeichnen, wenn die von der Partei gewählte Zeit Bedenken erregt oder 
eine verläßliche Ueberwachung nicht zuläßt, oder wenn durch dieselbe die bei 
dem Amte eingeführte Ordnung gestört würde. (§. 244 A. U.) 
Anmerkung. 1. Die Bedingungen der Gestattung anßeramtticher Ein- und 
Ausladungen an Grenzgewäffern enthält das Hofkammerdecret vom 2. Jänner 1845, 
Nr. 45196. 
AnGerkung. 2. Die Bestimmungen für die Schifffahrt 
a) auf der Oder sind in der zwischen Oesterreich und Preußen über die Holz» 
flößung auf diesem Fluße abgeschlossenen Convention dro. Oderberg 6. August 1839 
und in den Hofkammerdecreten vom 17. Februar 1840 und 24. Mai 1842' 
b) auf der Saale, Donau, Salzach und auf dem Inn in dem Staats 
vertrage mit Baiern über die freie Schifffahrt auf der Donau und deren Nebenflüssen 
und über die Festsetzung von polizeilichen und Zollaufsichtsmaßregeln auf den ge- 
meinfchaftlichen Grenzgewässern dto. Wien 2. Dezember 1851, N. G. B. 1852, Nr. 
128 und 129, und in der Donauschifssahrtöacte vom 7. November 1858. R. G. SB 
Ar. 13 und 21, Vdgb. 6 und 8;
	        

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Die Lehren Des Marxismus Im Lichte Der Russischen Revolution. Sack, 1928.
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