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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

* 
Zu Ziffer III der Anleitung Anni. 9 u. 10. 
87 
Vergi, ferner den Erlaß des württembergischen Ministeriums des 
Kirchen- und Schulwesens vom 16. Dezember 1890 unter III. (Schicker 
S. 279): „Dagegen beziehen sich die nachfolgenden Bestimmungen (betreffend 
die Versicherung der staatsseitig Angestellten) auf die für Rechnung eines 
Beamten angestellten Gehilfen nicht. Diese unterliegen ganz den allgemeinen 
Bestimmungen." S. ferner Erlaß des württembergischen Finanzministe 
riums vom 4. Dezember 1890 (Schicker S. 252) und des Württemberg,- 
schen Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1890 (Schicker S. 262). 
». Reichsbeamte, Beamte der Bundesstaaten auf der einen Seite und 
Beamte der Kommunalverbände auf der anderen Seite unterscheiden sich 
untereinander nicht in Demjenigen, was an ihrem Beschäftigungsverhält 
nisse das Charakteristische ist, also nicht in Demjenigen, was ihr Beschäftigungs 
verhältniß vor anderen Beschäftigungsverhältnissen kennzeichnet, sondern ledig 
lich durch die Person des Dienstherrn, der hier das Reich oder der Bun 
desstaat, dort der Kommunalverband ist. Im § 4 Abs. 1 des I. u. A.V. G. werden 
die Beamten des Reiches und der Bundesstaaten jedoch gleichwohl anders be 
handelt als dieienigen der Kommunalverbände; die ersteren sind, soweit ihre 
Beschäftigung als Beamte in Frage kommt, unter allen Umständen, einerlei, 
ob sie pensionsberechtigt sind oder nicht, von der Versicherung ausgeschlossen, 
die letzteren dagegen nur dann, wenn sie mit Pensionsberechtigung 
angestellt sind. (Ueber die „Anstellung mit Pensionsberechtigung" 
vergi. Anm. Hl 10. 13. 14). 
Die Begründung des I. u. A.B.G. erläutert (S. 75) diese Verschiedenheit 
in der Behandlung dahin: „Beamte des Reichs und der Bundesstaaten sind 
durch die für sie geltenden dienstpragmatischen Vorschriften auch für den Fall, 
daß sie vor Erlangung der Pensionsberechtigung invalid werden, in genügendem 
Maße sichergestellt, da ihnen auch in solchen Fällen regelmäßig Pensionen oder doch 
i ausreichende Unterstützungen gewährt werden. Es würde weder im Interesse dieser 
Beamten, noch in dem Interesse der Anstellungsbehörden liegen, wenn beide Theile 
in Folge der Unterstellung unter den Gesetzentwurf Beiträge für die reichsgesetzliche 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu entrichten genöthigt werden sollten. 
Beamte der Kommunalverbände bedürfen dieser Versicherung ebenfalls nicht, 
sobald sie mit Pensionsberechtigung angestellt sind; für andere Kommunal- 
beamte dagegen wird wegen der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden 
statutarischen Bestimmungen grundsätzlich an der Versicherungspflicht fest 
zuhalten sein." (Ueber das Inkonsequente in dieser Verschiedenartigkeit der 
Behandlung vergi, den Aufsatz in den A. N. f. Sachsen I S. 35). 
Unter Kommunalverbänden sind die Selbstverwaltungsverbände 
weiterer oder engerer Art zu verstehen, in welche sich die Bundesstaaten 
gliedern, also Provinzen, Bezirke, Kreise, Gemeinden, selbstständige Gutsbezirke. 
Im Zweifelsfalle ist für die Entscheidung der Frage, ob ein „Kommunal- 
verband" vorliegt, die Auffassung der Landeszentralbehörde ausschlaggebend. 
(Plenarbeschluß des Reichs-Versicherungsamtes vom 5. Februar 1890, s. 
Handbuch der Unfallvers., Anm. 2 zu § 4 S. 125.) 
Rach einer Verordnung des sächsischen Ministeriums des Innern 
vom 18. Dezember 1890 ist auch ein Sächsischer „Bezirks-Armenvcrein" als 
ein auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und zu öffentlich-rechtlichen 
. Zwecken gebildeter Gemeindeverband, als ein Kommunalverband im Sinne 
des § 4 Abs. 1 des I. u. A. V. G. anzusehen. m 
io. Den „Kommunalverbänden" des § 4 Abs. 1 des I. u. A.B.G. 
stehen die „anderen öffentlichen Verbände und Körperschaften", auf 
deren mit Pensionsberechtigung angestellte Beamte nach §. 7 des I. u. A.B.G. 
der Bundesrath die Bestimmung des §. 4 Abs. 1 ausdehnen kann, gegenüber. 
Welche Verbände und Körperschaften unter diesen „anderen öffentlichen 
Verbänden und Körperschaften" zu verstehen sind, giebt das Gesetz nicht an
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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