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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

90 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 10. 
den und Körperschaften verschieden beurtheilt werden müssen. In sehr weit- 
gehendem Maße gesteht die Rev.Entsch. vom 15. Februar 1892 Nr. 190 
(A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 136> den an der Spitze des Verbandes u. s. w 
stehenden Organen die Befugnitz zu, Beschlüsse zu fassen, welche eine Wirkung 
haben gleich der der dienstpragmatischen Vorschriften der Staats- und Kom- 
munalbehorden. Es heißt dort (S.137): „Wahrend der §4 Abs. 1 des I. u. 
A.V.G. btc Beamten des Reichs und der Bundesstaaten sowie die mit Pen 
sionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden von der Der- 
sicherungsslicht ohne Weiteres ausschließt, ist im §. 7 a. a. O. dem Bundesrathe 
die Besugniß ertheilt, die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag 
auch auf solche Beamten auszudehnen, welche von anderen öffentlichen Ver 
banden Mid Körperschaften mit Pensionsberechtigung angestellt sind. Die letzt 
gedachte Bestimmung bildet somit eine Ergänzung und Erweiterung der 
ersteren, steht mit dieser aber auf derselben Linie und hat für die von ihr be 
troffenen Personen die gleiche Bedeutung wie der §.4 für die darin genannten 
Beamtenkategonen. Wie nun für die Frage, wer als Staatsbeamter im Sinne 
des §. 4 a. a. O. anzusehen ist, die Bestimmungen des öffentlichen Rechtes des- 
lenlgen Staates, m dessen Diensten der Betreffende steht, und weiterhin die 
sur dl e einzelnen Zweige der Staatsverwaltung erlassenen dicnstpraqmatischen 
Vorschriften von entscheidender Bedeutung sind, so wird auch bei der Aus- 
»"b%'Ti,biwg der gemäß §.7 des I. n. A.V.G. gefaßten Bundes- 
rathvbeschluffe, soweit es sich uni die Abgrenzilng der betreffenden Beamten- 
gruppen handelt, die Auffassung desjenigen Verbandes u. s. w. we entlich ins 
Gewicht fallen muffen. Dies wird um so mehr der Fall sein, als der Bundes- 
rath derartige Be,chlusse nur „auf Antrag" fassen kaun: was mit dem Antrage 
beabsichtigt war, darüber wird der Vorstand oder die Vertretung des betreffenden 
Verbandes u. s. w. selbst zweifellos die zuverlässigste Auskunft ertheilen können " 
Wollte man den Beschluß des Vorstandes des Verbandes nicht bloß wie 
vorstehend gesagt, „ms Gewicht fallen lassen", sondern ihm eine entscheidende 
Bedeutung einräumen, so wäre das im Interesse der betreffenden Angestellten 
um ,o bedenklicher, als beim Mangel einer entgegenstehenden Bestimmung des 
Bundcsrathes auch hier Personen für „Beamte" zii erachten sein können, welche 
mit dem Vorbehalte der Kündigung angestellt sind; das Vorhandensein der 
Pensionsberechtigung, die die Voraussetzung der Befreiung aller 
unter 1 bis 21 bezeichneten Beamten ist, hindert eine solche Anstellung 
nicht. Durch die Geltendmachung der Kündigung aber gehen sie der Pensions 
berechtigung verlustig, um derentwillen sie von der Versicherungspflicht befreit 
sind; zugleich aber entbehren sie der Anwartschaft auf Rente, die ihnen erwachsen 
ivare, wenn die Befreiung nicht erfolgt wäre. 
Für die Beamten derjenigen Verbände und Körperschaften, in Bezug auf 
welche die Ausdehnung der Befreiung von der Versicherungspslicht nicht schon 
von dem Inkrafttreten des Jnvaliditäts- und Altersversichcrungsqesetzes ab aus 
gesprochen war, tritt mit der späteren Befreiung die Wirkung ein, daß einerseits 
die in der Zeit vom 1. Januar 1891 bis zum Tage der Beendigung der rcichs- 
gesetzlichen Versicherungspflicht für sie an die Versicherungsanstalten geleisteten 
Beiträge von diesen nicht zurückgezahlt werden, andererseits die bis zum Tage 
des Allsscheidens verwilligten Renten und diejenigen Renten, welche zwar noch 
nicht bewilligt waren, für welche aber die gesetzlichen Voraussetzungen bereits 
vorlagen, auch nach dem Ausscheiden fortentrichtet werden müssen. Da den aus 
geschiedenen Beamten die etivaigen Rentenbeivilliglingen auf Grund der Ueber- 
gangsbestimmilngen zu Theil geworden sind, die gezahlten Beiträge aber 
schwerlich in diesen Fällen eine Gcgeuleistiing für die aus den Uebergaugs- 
bestimmungcn erwachsene außerordentliche Belastung darstellen, so kaun aus 
diesem Sachverhältnisse leicht eine ungerechtfertigte Benachtheiligung der Ver 
sicherungsanstalten entstehen.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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