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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

98 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 13. 
im Vorbereitungsdienste befindlichen Personen Anm. III 17 und wegen der 
Diätare Anm. Hi 16. 
Wegen der Beurtheilung des Beschäftigungsverhältnisses des Hausvaters 
in einem Rettungshause, der neben der Besorgung der Wirthschaft zugleich 
auch in beschränktem Maste die Thätigkeit eines Erziehers und Lehrers aus 
zuüben hat, siehe Rev.Entsch. 106 in Anm. IV 10 und wegen derjenigen von 
jüdischen Kultusbeamten, welche gleichzeitig mit religiösen Verrichtungen 
und mit niederen Dienstleistungen beschäftigt werden, Rev.Entsch. Nr. 105 
u. 251 in Anm. IV 9. 
13. Mit Pensionsberechtigung angestellte Beamten von Kom 
munalverbänden. Die Worte „mit Pensionsberechtigung ange 
stellt" haben verschiedenartige Auslegung gefunden, insofern nämlich, als von 
der einen Seite auch schon Derjenige als „mit Pensionsberechtigung angestellt" 
erachtet wird, der mit der Anwartschaft, daß er unter gewissen Voraus 
setzungen, insbesondere nach Zurücklegung einer gewissen Zahl von Dienst 
jahren, ein Recht auf Gewährung eines Ruhegehaltes für den Fall des Ver 
lustes der Dienstfähigkeit erlangt, angestellt ist, dagegen von anderer Seite 
nur Derjenige, welcher bereits im Besitze dieses Rechtes ist, als mit Pensions 
berechtigung angestellt angesehen wird. Nach letzterer Ansicht müssen also 
dort, wo, wie nach den meisten einschlägigen Gesetzen das Recht auf Gewäh 
rung von Ruhegehalt erst nach Ablauf einer gewissen Dauer des Dienstes ein 
tritt, die Beiträge für die Beamten der Kommunalverbände während der Zeit, 
ivo ihnen nur die Amvartschaft zusteht, — sofern sie im Uebrigcn zu den Ver 
sicherungspflichtigen Personen gehören — entrichtet werden; in Folge dessen stehen 
ihnen während dieser Zeit die daraus erwachsenden Rechte zu, dagegen haben 
sie nicht etwa einen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn sic später das 
Recht auf Pensionsgewährung erlangen, so wenig wie andere versichernngs- 
pflichtige Personen einen solchen Anspruch haben, wenn sie aus der versiche- 
rungspslichtigen Beschäftigung ausscheiden. Auch das Reichs-Versicherungsamt 
hat sich auf diesen letzteren Standpunkt gestellt. Es führt in der Rev.Entsch. 
vom 2. Mai 1892 Nr. 151 (A. N. 1892 S. 83) aus: „Hat (nach den in 
Anm. III 9 S. 87 wiedergegebenen Ausführungen der Begründung) der Gesetz 
geber den Ausschlust gewisser Beamten von der Versicherungspflicht und damit 
auch von dem Genust einer Alters- oder Invalidenrente davon abhängig ge 
macht, das; die Sicherheit besteht, es werde ihnen im Falle des Eintritts 'ihrer 
Dienstunfähigkeit sofort eine Pension oder doch eine Unterstützung bewilligt 
werden, so werden unter den „mit Pensionsberechtigung" angestellten Kom 
munalbeamten nicht solche verstanden werden können, welche die bloste An 
wartschaft auf einen in späterer Zeit wirksam werdenden Pcnsionsanspruch 
haben, sondern nur diejenigen Beamten, denen ein erworbenes Recht auf Er 
langung einer Pension im Falle der Erwerbsunfähige it zusteht, insbesondere 
also solche, die die vielfach vorgeschriebene mehrjährige Pensionswartezeit be 
reits zurückgelegt haben. Erst in diesem letzteren Falle erscheint eine den 
Leistungen aus dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz gleichwerthige 
Fürsorge gesichert, während es nach der — mit den Erfahrungen im Ein 
klänge stehenden — Annahme des Gesetzgebers nicht ausreichend verbürgt ist, 
daß die Gemeinden und sonstigen Kommunalverbände für ihre vor Erlangung 
der wirklichen Pensionsberechtigung invalide werdenden Beainten in dem Maße 
sorgen, wie es bei den Reichs- und Staatsbehörden durchweg vorausgesetzt 
werden darf. In demselben Sinne hat übrigens das Reichs-Bersicherungsamt 
schon bisher in seiner Verwaltungspraxis die dem §. 4 des I. u. A.V.G. ent 
sprechende Bestimmung im §. 4 des U.V.G. über die „mit Pensionsberechtigung 
angestellten Beamten" ausgelegt, und cs liegt kein Anlast vor, von jener Auf 
fassung auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- lind Altersversicherung abzuiveichcn. 
Was den Kläger anlangt, so steht fest, das; derselbe jedenfalls erst nach
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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