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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 13. 
101 
Diese Erfordernisse treffen aber bei der hier in Betracht kommenden 
„Pensionskasse für die Distriktsstraßenwärter" nicht zu. 
Aus dem Statut geht deutlich hervor, daß die Kasse nicht als eine 
Tistriktsanstalt in dem Sinne gelten kann, daß als Schuldner des Pensions 
anspruchs die Distriktsgemeinde anzusehen wäre. Es kann zwar hier dahin 
gestellt bleiben, inwieweit die unter Anderem in zwei Entscheidungen des 
Reicksgerichts vom 18. März 1889 und 12. Mai 1890 (abgedruckt bei Reger. 
Entsch. der Gerichte uud Verwaltungsbehörden rc. Bd. 10 S. 426 und Bd 11 
S. 56, auch Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 26 S. 32) vertretene 
Auffassung, wonach unter Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 des U.V.G. 
nur ein dem Beamten unmittelbar gegen den Staat rc. zustehendes Pensions 
recht verstanden werden könne, und als „pensionsberechligte Beamte" auch 
solche nicht anzusehen seien, welche aus einer für sie besonders eingerichteten, 
auf Beiträgen der Mitglieder nnd des Unternehmers beruhenden Kasse Pension 
zu beanspruchen haben, für das Gebiet der Juvaliditäts- und Altersversiche 
rung zutrifft, und ob nicht unter dem Gesichtspunkte des §. 4 Abs. 1 des I. u. 
A.B.G. diejenigen öffentlichen Kassen dem Staate rc. selbst gleichstehend zu 
erachten sind, hinter denen der Staat rc. als Selbstverpflichteter, wenn auch 
erst in zweiter Linie, steht. Im vorliegenden Falle aber ergiebt der §. 14 des 
Statuts zweifellos, daß für die Ansprüche der Kassenmitglieder nur das Ver 
mögen der Kasse einschließlich des Reservefonds, nicht aber das Vermögen der 
betreffenden Distriktsgemeinde selbst haftet. Es besteht mithin für die Mit 
glieder keine Sicherheit betreffs des steten, ungeschmälerten Bezuges ihrer Pen 
sionen, wie denn auch der §. 14 auf eine Herabsetzung der letzteren im Falle 
der Unzulänglichkeit der Kassenmittel ausdrücklich Bedacht nimmt. Aus diesem 
Grunde ist die Zugehörigkeit zu der in Rede stehenden Kasse nicht geeignet, 
die Pensionsberechtigung im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. zu ersetzen, 
und es muß der Kläger ungeachtet dieser seiner Zugehörigkeit als versicherungs- 
pflichlig im Sinne des §. 1 a. a. O. bezeichnet werden." 
Wie in der vorstehenden Entscheidung des Reichs-Versicherungsamtes an 
gegeben, geht die Ansicht des Reichsgerichtes noch über die vom Reichs-Ver 
sicherungsamte vertretene Ansicht hinaus und erkennt eine Pensionsberechtigung 
nur dann an, wenn der Anspruch auf Zahlung der Pension unmittelbar 
gegen den Staat (oder den Kommunalverband) geht. Das angeführte Er 
kenntniß des Reichsgerichtes, 6. Civilscnat, vom 12. Mai 1890 (Reger, Entsch.Xl 
S. 57) spricht sich, was diesen Punkt anlangt, folgendermaßen aus: 
„Hiernach kann es sich für die Anwendung des §. 4 des U.V.G. 
nur noch um die Frage handeln, ob nach Lage der Sache anzunehmen ist, 
daß der Kläger mit Pensionsberechtigung angestellt war. Diese Frage läßt 
sich nicht schon deshalb bejahen, weil dem Kläger in seiner Eigen 
schaft als Mitglied der Pensions-, Wittwen- und Waisenkasse für die Beamten der 
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft ein in dem Statute 
dieser Kasse näher bestimmtes Pensionsrecht zustand, und der Beklagte (d. i. 
der Staat) in dem Uebcrnahmevertrage vom 4. März 1876 sich verpflichtet hat, 
für die den Beamten der Gesellschaft an die gedachte Kasse zustehenden An 
sprüche auszukommen. Wie das Reichsgericht bereits in seinem Urtheile vom 
18. März 1889 (Reger, Entsch. X S. 426) dargelegt hat, kann unter „Pen 
sionsberechtigung" in dem §. 4 a. a. O. nur ein dem Beamten unmittel 
bar gegen den Staat —auf Grund des Gesetzes, vielleicht auch am Grund 
besonderer vertragsmäßiger Zusicherung — zustehendes Pensionsrecht verstanden 
und nicht angenommen werden, daß unter den pensionsbcrcch- 
tlgten Beamten auch solche zu verstehen seien, welche aus einer 
für sie besonders eingerichteten, auf Beiträgen der Mitglieder 
und des Unternehmers beruhenden Kasse Pension zu beanspruchen 
haben. Der Umstand, daß die statntenmäßige Pension jetzt von dem Be-
	        

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Schragen Der Gilden Und Aemter Der Stadt Riga Bis 1621. Häcker, 1896.
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