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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

102 
Zu Ziffer III der Anleitung Au in. 14. 
klagten (b. i. dem Staate) den Kassenmitgliedern zu gewähren ist, kann nicht 
die Folge haben, daß ein lediglich auf der Mitgliedschaft'und dem Kassen 
statute beruhender Anspruch die rechtliche Bedeutung einer „Pensionsberech 
tigung" im gesetzlichen Sinne erlangen sollte." 
Vergi, wegen der abweichenden Behandlung der Beamten der Hessischen 
Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft, die der für deren Beamten eingerichteten Pen 
sions-, Wittiven- und Waisenkasse angehören, Anm. III 10 unter Ziffer 4). 
14. Aus der Bestimmung des §. 4 Abs. 1, daß die mit Pensionsberech 
tigung angestellten Beamten der Kommunalverbände der Bcrsicherungspsiicht 
nicht unterliegen sollen, folgt nicht, daß diejenigen Kommunalbeamten, welche 
keine Pensionsberechtigung besitzen, sämmtlich versicherungspslichtig seien. Ter 
Kreis der versicherungspflichtigen Personen wird durch §. 1 des I. u. A.B.G. 
umgrenzt, und es sind also immer nur diejenigen Kommunalbeamten 
versicherungspflichtig, welche ihrer Beschäftigung nach in den 
dort umschriebenen Kreis gehören. Hierunter fallen nicht, wie in 
Anm. III 11 S. 91 ausgeführt ist, die „im höheren Burcaudienste" beschäf 
tigten Personen (f. Amtl. Nachr. für Hannover 1892 S. 56); es sind viel 
mehr nur solche versicheruugspflichtig, deren Thätigkeit mit derjenigen von 
„Arbeitern" auf derselben Stufe steht oder sich als diejenige von Gehilfen, 
Handlungsgehilfen, Betriebsbeamten oder von Personen der Schiffsbesatzung 
darstellt. Zur Entscheidung der Frage nach der Versicherungspflicht mutz 
deshalb zunächst untersucht werden, ob auf den betreffenden Beamten die 
allgemeinen Voraussetzungen des §. 1 a. a. O. zutreffen, und erst nach Bejahung 
dieser Frage ist festzustellen, ob der Betreffende unter die Ausnahme des §. 4 
Abs. 1 fällt und demnach von der Versicherungspflicht befreit ist. (In gleicher 
Weift ist hinsichtlich der Beamten anderer öffentlicher Verbände und Körper 
schaften zu verfahren, auf deren Beamte die Befreiung von der Dersicherungs- 
pflicht nach §. 7 des I. u. A.V.G. ausgedehnt ist.) Von vorstehendem Gesichts 
punkte ist das Reichs-Versicherungsamt ausgegangen, indem es als nichtver 
sicherungspflichtig bezeichnet hat: 
1. eine in einem Marktflecken der Provinz Hannover (in einem anderen 
Falle in einer dortigen städtischen Verwaltung) — ohne Pensionsberech 
tigung — als Kämmerer und Magistratsmitglied angestellte 
Person, wozu Nev.Entsch. vom 3. Juli 1891 Nr. 63 (A. N. f. I. u. AL. 
1891 S. 169), soweit der hier erörterte Punkt in Frage kommt, folgende 
Begründung giebt: 
„Es war zu prüfen, ob etwa die besonderen Dienstverrich 
tungen den Betreffenden als unter den §. 1 des I. u. A.V.G. fallend 
erscheinen lassen. Das Revisionsgericht hat diese Frage verneinen 
müssen. Festgestclltermaßen ist der Kläger Kämmerer und Magistrats 
mitglied; in ersterer Eigenschaft hat er nach der Auskunft des Bürger 
meisters die kommunale Rechnungs- und Kassenführung zu leiten, als 
Mitglied des Magistrats bethciligt er sich an den Beschlüssen dieser Be 
hörde und hat den Bürgermeister im Behinderungsfalle zu vertreten. 
Hiernach ist er zwar als Gemeindebeamter im Sinne der §§. 22 und 23 
des für den Flecken geltenden hannoverschen Gesetzes, die Landgemeinden 
betreffend, vom 28. April 1859 (Hannoversche Gesetzsammlung 1859 
S. 393) anzusehen, und es läßt sich auch annehmen, daß ihm als 
Kämmerer gemäß §. 85 a. a. O. und dem auf Grund des §. 61 der Aus 
führungsverordnung vom 28. April 1859 (Hannoversche Gesetzsammlung 
S. 409) erlassenen Ortsstatut die ihm zustehende jährliche Remuneration 
als wirkliche „Besoldung" durch Gemeindcbeschluß festgesetzt worden ist; 
gleichwohl führt er seine Geschäfte als Kämmerer mit voller Selbstständig 
keit und nimmt sogar als Magistratsmitglicd an der Leitung der kom 
munalen Verwaltung in solchem Maße theil, daß er als „Arbeiter" oder
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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