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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung An in. 15. 
109 
fallen, versichcrungspflichtig, auch wenn ihr Gehalt über 2000 Mk. hinausgeht. 
(Wegen der Nichtanwendung des Begriffes des „höheren Bureaudienstes" auf 
die Beschäftigung der Betriebsbcamten vergi, die Rcv.Entsch. 150 in Anm. III 
11 S. 91.) , 4 , 
Was nun aber den vorstehend unter a bezeichneten Punkt anlangt, io 
ist in der Anltg. unter Ziffer XIV hervorgehoben, daß „die Verwaltungen des 
Reiches, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände, soweit die Ausübung 
der sogenannten regiminellen Thätigkeit in Frage kommt, nicht als Betriebe 
angesehen werden können". Diese Ansicht hat in einer Anzahl von Revisions 
entscheidungen weitere Bestätigung seitens des Reichs -Versichcrungsamtes ge 
sunden. Vergl. insbesondere Rcv.Entsch. Nr. 63 (A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 169), 
welche zugleich den Begriff „regiminelle Thätigkeit" erläutert: 
„Das Schiedsgericht stützt seine Annahme darauf, daß der Kläger — 
ohne Rücksicht auf seine besonderen Dienstverrichtungen — schon deshalb ver 
sicherungspflichtig sei, weil eine Kommunalverwaltung stets als „Betrieb" im 
Sinne des Gesetzes zu gelten habe und daher ein bei ihr angestellter Beamter 
„gleich einem Betriebsbeamten" behandelt werden müsse. Diese Annahme ist 
rechtsirrthümlich. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz ivecst an 
verschiedenen Stellen die Ausdrücke „Betrieb" und „Betriebsbeamte" auf (vergl. 
u. A. §. 1 Ziffer 2, §§. 5, 13, 41, 50 Abs. 2 u. s. w ); nirgends aber findet sich 
ein Anhalt für die Annahme, daß mit diesen Ansdrücken wesentlich andere 
Begriffe hätten verbunden werden sollen, als dies in den älteren sozialpoli 
tischen Gesetzen, insbesondere dem Unfallversicherungsgesetz, der Fall ist. Wie 
daher zweifellos zum Begriffe eines „Betriebes" im Sinne des Unfallversiche 
rungsgesetzes das Vorhandensein eines wirthschaftlichen, auf Erzeugung von 
Gütern gerichteten Unternehmens gehört, und nur die bei einem solchen be 
schäftigten, mehr technischen Beamten als Betriebsbeamte angesprochen werden 
können (vergl. A. N. f. U.V. 1885 Besch. 68 S. 343), so ist auch auf dem Gebiete 
der Jnvaliditäts- und Altersversicherung im Allgemeinen lediglich da ein „Be 
trieb" anzunehmen, ivo es sich um einen Inbegriff fortdauernder wirthschast- 
licher Thätigkeit handelt. Eine gervisse Erweiterung des Begriffs der „Betriebs 
beamten" läßt sich für den Bereich der Jnvaliditäts- und Altersversicherung nur 
insoivcit anerkennen, als dies aus dem gegenüber den Unfallversicherungsgesetzen 
überhaupt erweiterten Geltungsgebiete des Gesetzes vom 22. Juni 1889 folgt. 
Hiernach ist cs, >vie auch bereits in der Anleitung des Reichs-Versicherungs 
amts, betreffend den Kreis der nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetz versicherten Personen, vom 31. Oktober 1890 unter Nr. XIV hervor 
gehoben ist, verfehlt, die Kommunalverwaltungen durchweg, also auch insoweit 
sie lediglich eine regiminelle, auf Wahrnehmung der ihnen ertheilten Hvheits- 
und anderen öffentlichen Rechte (Polizei, Strafrecht, Besteuerungsrecht rc.) ge 
richtete Thätigkeit ausüben, als „Betriebe" zu behandeln; denn davon, daß 
mit einer derartigen Thätigkeit wirthschaftliche Zwecke verfolgt werden, kann 
nicht die Rede sein. Letzteres wird vielmehr nur insoweit zutreffen, als die 
Kommunalverbände ihrerseits Träger einer eigenen auf Erwerb gerichteten 
Thätigkeit sind, wie dies bei einem Gcmeindeschlachthause, Kommunalfvrslen rc. 
vorkommt, und lediglich die bei solchen Unternehmungen beschäftigten Beamten 
wird man als „Betriebsbeamte" im Sinne des §. 1 Ziffer 2 des Jnvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetzes ansehen können." 
Vergl. ferner Rev.Entsch. Nr. 104 (A.N. f. I. u. A.V. 1892 S. 20) — s. 
oben @.108 - und Nr. 152 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 83) — s. S. 105 —. 
Mit Rücksicht auf die in dem eben Gesagten enthaltenen Darlegungen er 
achtet das Reichsversicherungsamt nicht als Betriebsbeamte den als Kämmerer 
und Magistratsmitglicd eines Marktfleckens der Provinz Hannover ange 
stellten Beamten (s. die eben angeführte Rcv.Entsch. Nr. 63 — s. o. S. 102 ) 
den Marktschreiber einer bayerischen Gemeinde (Rev.Entsch. Nr. 104 — s. o.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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