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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

112 
Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 16. 
fasse in der That ebenso als ein Betrieb im Sinne des Jnvaliditäts- 
und Altersversichernngsgesctzes bezeichnen, wie dies für die oben er 
wähnten Kommunalbrauereien, die Gemcindebauten und andere ähn 
liche, von den Gemeinden aus freiem Antriebe geschaffenen Unterneh 
mungen gilt." 
2. ein Rettungshaus. Wegen der Rev.Entsch. vom 22 Januar 1892 
Nr. 106 (A. N. 1892 Ş. 22), welche sich über die Thätigkeit des von 
einem Kuratorium eines Rettungshauses angestellten Ha ns vaters ans- 
spricht, vergl. Sinnt. IV 10. 
Die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern vom 
10. Dezember 1890, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung der von den Ge 
meinden und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, erläutert den Beariff 
von^Betriebsbeamten der Kommunaloerbände unter Ziffer 8 (Amtl. Ausgabe 
„Als Betriebsbeamte sind diejenigen Personen versicherungspflichtig, welche 
ln emcm Betriebe des Kommunalverbauds (Gemeinde, Kreis) mit einer über 
die Thätigkeit des Arbeiters oder Gebülfen hinausgehenden leitenden oder 
beaufsichtigenden Funktion betraut sind. Die Gesammtthätigkeit des Kommunal- 
verbands ist nickt als ein Betrieb zu betrachten, vielmehr ist unter Betrieb 
die Gesammtheit bestimmter, durch äußere Einrichtungen zusammengehaltener 
Thätigkeiten des Kommunalverbands für wirthschaflliche oder Wohlfahrts 
zwecke zu verstehen, wie der Betrieb von Lokal- und Pferdebahnen, von Hoch- 
und Tiefbauten, von Land- und Forstivirthschaft, von Gräbereien, Steinbrüchen 
Gaswerken. Wasserleitungen, Schlachthäusern, von Bade-, Pflege- Kranken- 
und Armenanstalten. Die mit einer leitenden oder beaufsichtigenden Tbätia- 
kelt in solchen Betrieben betrauten Personen sind übrigens nur dann als 
Betriebsbeamte" im Sinne des Reichsgesetzes versicherungspflichtig, wenn 
ihnen nicht die Eigen,cha,t eines mit Pensionsberechtigung angestellten Kvm- 
munalbeamten zukomnit; Personen, die bei der Leitung oder Beaufsichtianna 
eines koinmunaleu Betriebs oder eines Theils desselben auf Grund besonderer 
Bernfsbildung eine mehr geistige Thätigkeit ausüben und sich durch ihre 
soziale Stellung über den Personcnkreis erheben, der nach gewöhnlichem 
Sprachgebrauch und wirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und niederen 
Betrlebsbeamtenstande angehört, z. B. Ingenieure, Architekten, unter- 
liegen der Versicherungspflicht nicht; auch fällt die Versicherungspflicht weg. 
wenn der Betriebsbeamte einen 2000 Mk. übersteigenden Jahresarbeitövcr- 
dienst an Lohn oder Gehalt bezieht (vergl. Ziffer XIV und XVI der Anltg ). 
Hauptbeispiele der Betricbsbeamten sind die Werkmeister, Werkführer 
Bauaufseher (Poliere), Güteraufseher." (Ueber die Versicherungspflicht 
der Techniker vergl. Slum. IV 13 und Sinnt. XIV 6 u. 7.) Vergl. auch die 
Slnleitung des badischen Ministeriums des Innern, betreffend die Jn 
validitäts- und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen unter 
Ziffer 8 (S. 143 a. a. O.) und wegen der Behandlung der Angelegenheit in 
Württemberg auch Schicker, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung nebst 
Slusführungsbestimmnngen für Württemberg S. 342. 
(Als Betrieb ist ferner das Geschäft eines Rechtsanwaltes m 
erachten. Vergl. dieserhalb Slum. XIV 5.) 
1«. Ueber diätarisch beschäftigte Personen, d. h. solche, die nicht 
dauernd angestellt sind und deren Dienstentschädignng tage-, wochen-, monate 
weise nach der Dauer der Dienstleistung berechnet wird, spricht sich die Be 
gründung des Gesetzentwurfs (S. 73), ivie folgt, alls: 
„Diätarisch oder gegen Remuneration beschäftigte Personen 
(Schreiber u. s. w.) sind entweder Betriebsbeamte oder Gehilfen; ob sie der 
einen oder andereil Kategorie zuzurechnen sind, richtet sich nach ihrem Arbeits- 
vertrage oder, falls sie bei Behörden angestellt oder beschäftigt sind, nach den
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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