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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 17. 
113 
für sie geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen. Als Gehilfen stehen sie 
den Arbeitern gleich und sind demgemäß versichert; als Beamte würden sie 
der Versicherungspflicht nur dann unterliegen, wenn ihr regelmäßiger Jahres- 
arbcitsverdienst den Betrag von 2000 Mk. nicht übersteigt, und wenn sie 
nicht vom Reiche oder einem Bundesstaate angestellt sind. Tenn in letzterem 
Falle findet auf diese Personen der §. 3 (jetzt §. 4) Anwendung, welcher 
Reichs- und Staatsbeamte von der Versicherung ausnimmt." Aus den vor 
stehenden Ausführungen ergiebt sich das Sachverhältniß nicht mit völliger 
Klarheit, weil der Unterschied zwischen „Beamten" und „Betriebsbeamten" 
nicht genügend festgehalten ist. Ob Jemand „Beamter" ist, ergiebt sich aus 
dem seiner Beschäftigung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse, ob er „Betriebs- 
veamter" ist, dagegen aus der Art seiner Beschäftigung, aus seiner Stellung 
im Betriebe, seinem Verhältnisse zum Betriebsinhaber und den im Betriebe 
beschäftigten Arbeitern. Vergi, wegen des Verhältnisses des Begriffs „Beamter" 
zu dem Begriffe „Betriebsbeamter" Anm. Ili 15 S. 108. Die obigen Aus- 
sührungen sind aber auch unvollständig, weil sie den Fall unberücksichtigt 
lassen, daß die diätarisch beschäftigten Personen „Beamte" (Reichs- oder Staats 
beamte) im Sinne des §. 4 Abs. 1 sind und aus diesem Grunde der Ver- 
sichcrungspflicht nicht unterstehen. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach 
den dicnstpraginatischen Bestimmungen, welche für den betreffenden Staat 
gelten, und diesen zufolge sind zahlreiche diätarisch beschäftigte Personen zu 
den Beamten zu zählen. Vergi. Anm. III 5 u. 6 S. 73 ff. 
Das für Bayern ausgestellte „Verzeichniß der im Dienstbereiche der König 
lichen Ministerien und der ihnen unterstellten Personen, welche den Bestim 
mungen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes nicht unterliegen 
bezw. gemäß §. 4 Abs. 1 des bezeichneten Gesetzes von der Versicherungspflicht 
ausgenommen sind" (Landmann und Rasp S. 665), weist auch die Mehr 
zahl der diätarisch beschäftigten Personen auf. Aus der Zahl der Versicherungs- 
Pflichtigen Personen scheiden von den diätarisch beschäftigten außer den als 
Beamte zu behandelnden ferner diejenigen aus, welche zu den als „Gehilfen" 
(nicht als Betricbsbeamte) verwendeten gehören und dabei im „höheren 
Bureaudienste" in dem in Anm. Ill I I u. 12 S. 1)1 ff. dargelegten Sinne thätig 
sind. Es kommen dabei dieselben Rücksichten in Betracht, wie bei den probe 
weise angestellten Personen. Siehe darüber die folgende Anm. lll 17. 
I?. Volontäre. Im Vorbereitungsdienste befindliche Per 
sonen. Provisorisch oder probeweise als Beamte angestellte Per 
sonen. Die Versichcrungspflicht der vorbczeichncten Personen stellt sich je nach 
den Umständen verschieden. Beziehen sie keinen Lohn oder Gehalt, so gehören 
sie unter allen Umständen nicht zu den Bersicherungspflichtigen. Die badischen 
Anleitungen des Ministeriums des Innern (Amtl. Ausg. f. Baden S. 135 und 
141) nehmen dies von „unbezahlten Volontären" auch dann an, „wenn den 
selben für einzelne Dienstleistungen ohne Rechtsanspruch eine Belohnung oder 
für dienstliche Auslagen ein den wirklichen Aufwand vielleicht übersteigender 
Ersatz durch Pauschbeträge geivährt wird. Dieser Grundsatz erleidet insofern 
eine Einschränkung, als ohne Rechtsanspruch ein Betrag nicht gewährt 
wird, wenn der Bezug desselben für Personen der bezeichneten Art allgemein 
festgesetzt ist, auch wenn etwa ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu dem be 
treffenden Dienste als Volontär u. s. w. nicht besteht. Ist die Zulassung erfolgt, 
so würde eine auf Grund derartiger allgemeiner Festsetzung als Entgelt für 
ausgeführte Arbeit zu leistende Zahlung als Lohn und nicht als „Beloh 
nung" zu behandeln sein. Als Lohn oder Gehalt sind ferner nicht anzusehen 
solche Bezüge, welche den im Vorbereitungsdienste befindlichen Personen nicht 
als Entschädigung für ihre Dienstleistung (die behandelt wird, als wenn sie einen 
Geldwerth noch nicht habe) sondern deshalb gemährt werden, um ihnen die 
Bestreitung des Lebensunterhalts mährend ihres Ausbildungs- 
Grbhard, Jnvaliditäts« u. «lterSoersichrrungSgesetz. g
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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