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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

114 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 17. 
kursus zu ermöglichen. Der Umstand, daß die mit solchen Bezügen aus 
gestatteten Personen etwa die Verpflichtung eingegangen sind, nach Vollendung 
des Ausbildungsknrsus auch eine Stelle in dem betreffenden Dienstzweige, 
wenn sie ihnen staatsseitig angeboten würde, anzunehmen, macht die Bezüge 
nicht zu Lohn oder Gehalt. Im Zweifel wird jedoch, wenn nicht ausdrückliche 
Bestinlmungen entgegenstehen, da die Arbeiten auch der im Vorbereitungsdienst 
begriffenen Personen selten völlig werthlos sind, der von ihnen bezogenen Ver 
gütung der Charakter von Lohn oder Gehalt beizulegen sein. Beziehen die 
oben bezeichneten Personen aber Lohn oder Gehalt, ' d. h. Entgelt für ihre 
Leistungen, so steht zunächst zur Frage, ob sie Beamte im Sinne des §. 4 Abs. 1 
des I. u. A.V.G. sind (vergi. Anm. Ill 2, 5, 10, 16). 
Es ist dies nach den ihr dienstliches Verhältniß regelnden gesetzlichen 
oder sonstigen dienstpragmatischen Vorschriften zu entscheiden, welche ihnen 
vielfach den Beamtencharakter beilegen. In dieser Beziehung wird auf die 
Ausführungen in Anm. Ill 5 u. 6 S. 73 ff. verwiesen. Vergl. auch die nach 
folgende Erklärung der Königl. Eisenbahndirektion in Breslau vom 
7. März 1892: „Dem Vorstande erwidern wir auf das gefällige Schreiben, 
daß die zum Zwecke der Vorbereitung für den Staatseisenbahn 
dienst angenommenen Personen (Civil- und Militäranwärter) während 
der Zeit ihres Vorbereitungsdienstes als versicherungspflichtig nicht zu erachten 
sind, weil dieselben nach den bestehenden Grundsätzen (Erlaß des Herrn 
Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 12. Juni 1885 IIb (a) P. 4434, 
IV. 1005) mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst die Eigenschaft un 
mittelbarer Staatsbeamten erlangen und letztere gemäß §. 4 des I. u. A.V.G. 
der Versichcrungspflicht nicht unterliegen. Dagegen werden die hierunter 
bezeichneten Bediensteten nicht als Beamte, sondern im Arbeiterverhältnisse be 
schäftigt. Dieselben sind versicherungspflichtig: Bureau-, Kanzlei-, Stations-, 
Materialverwaltungs-Gehilfen, Gehilfen in den Bureaux der Bahnmeister und 
Betriebswerkmeister, Anwärter für Dampfmaschinenwärter, Lokomotivheizer und 
alle im Stations-, Expeditions-, Bahnbewachungs- nnd Zugbegleitungsdienste 
in unteren Beamtenfunktionen befindlichen, nichtanstellungsberechtigten Per 
sonen, endlich nichtanstellungsberechtigte Billetdrncker, Bureau- und Knssen- 
diener." 
Nur nach den für den einzelnen Staat und dort wieder für den einzelnen 
Dienstzmeig geltenden Bestimmungen kann die Frage nach der Beamteneigen- 
schaft entschieden werden. Ist sie zu verneinen oder handelt es sich zwar 
um Beamte, aber um solche von Kommunalverbänden und „anderen öffent 
lichen Verbänden und Körperschaften", die jedoch keine Pensionsberechtigung 
haben, so kommt weiter in Frage, ob etwa ihre dienstliche Thätigkeit deren 
Beschaffenheit nach über diejenige hinausgeht, welche als versicherunqspflichtig 
gilt (Anm. III 11 u. 12 S. 91 ff.). 
Dabei ist aber zu beachten, daß die Vorbereitung zum höheren 
Bureaudienste dem Betreffenden nicht schon den Charakter eines „höheren 
Bureaubcamten" giebt. Nach Verfügungen mehrerer Landescentralbehörden 
werden jedoch diejenigen den höheren Bnreaubeamten gleich behandelt, für 
welche die Ablegung einer Prüfung oder die Absolvirung einer höheren Lehr 
anstalt erforderlich ist, um zu der Beschäftigung im Vorbereitungsdienste 
zugelassen zu werden. Siehe die Erlasse der badischen und großh. 
hessischen Ministerien in Anm. III 11 S. 91. Dieselbe Behandlung der Ange 
legenheit findet in Elsaß-Lothringen statt. 
Liegt auch der Fall der Beschäftigung im höheren Bureaudienste nicht 
vor. so ist die Thätigkeit der Volontäre, der im Vorbereitungsdienste Beschäf 
tigten, der Anwärter, Supernumerare, provisorisch oder probeweise Angestellten 
als versicherungspflichtig zu erachten. 
Was die provisorisch oder probeiveise angestellten Personen ins-
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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