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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 19—22. 
117 
beschäftigten Personen. Ueber diese siehe Anm. III 16. In zahlreichen Fällen 
ist die Gewährung von Tagegeldern jedoch nur als Ersatz für die mit der 
Dicnstverrichtung für den Betreffenden verbundenen Aufwendungen aufzu 
fassen; in diesem Falle begründet der Bezug von Tagegeldern die Versicherungs 
pflicht nicht. Ob sic auf die eine oder die andere Weife zu beurtheilen sind, 
hängt von den Umständen ab; den Charakter des Ersatzes des Dienstauf 
wandes haben sie namentlich auch bei den im Ehrenamte beschäftigten Per 
sonen. Vergl. Anm. Ill 7 S. 85. Auch Reisediäten können sowohl den einen 
wie den anderen Charakter haben. Soweit sie über den zur Bestreitung des 
Aufwandes während der Reise und, wenn sie auch dazu bestimmt sind, zur 
Beschaffung der Transportgelegenheit erforderlichen Bedarf hinausgehen, können 
sie als Löhnung gelten und sind dann für die Frage der Begründung der 
Versicherungspflicht (sowie für die Frage der Berechnung des Jahresarbeits- 
Verdienstes nach §. 1 unter Ziffer 2) in Betracht zu ziehen. Vergl. darüber 
auch die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 
1890 unter Ziffer 4 (s. unten in Anm. III 19); ferner Landmann und Rasp 
Kommentar §. 1 Anm. 10. 
• ». Gebühren. In der Verweisung eines Beamten oder eines sonstwie 
vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Beschäftigten 
auf den Bezug von Gebühren liegt eine Löhnung des Betreffenden und er wird 
deshalb, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vor 
liegen, dadurch versicherungspflichtig. Siehe die Anleitung des badischen 
Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1890 unter Ziffer 4 (Amtl. Ausg. f. 
Baden. S. 135): „Nur diejenige Beschäftigung ist versicherungspflichtig, welche 
gegen Gehalt oder Lohn geleistet wird, ein solcher ist aber auch dann als ge 
währt zu betrachten, wenn die Vergütung für die Leistungen in Form der 
Tagesgebühren erfolgt und wenn sie aus den von den Betheiligten zu 
entrichtenden Gebühren bestritten wird." Wegen anderer Fälle der Löhnung 
Versicherungspflichtiger durch die Verweisung auf Leistungen Dritter vergl. 
Anm. XVIII 3, 4. 
««. Wegen der behördlicherseits zur Wahrnehmung von Geschäften unter 
obrigkeitlicher Aufsicht bestellten, nicht unter die Beamìen zu zählenden Be 
triebsunternehmer vergl. Anm. II 6 S. 58. Dabei ist zu bemerken (vergl. die 
Nev. Entsch. Nr. 128 — S. 62 —), daß derartige Vctricbsunternehmer zwar 
die Bezeichnung von Beamten führen können und diesen auch im Sinne des 
Strafgesetzbuches zugerechnet werden können, ohne dasi sie doch als Beainte 
im Sinne des §. 4 Abs. 1 des I. u. A.V.G. anzusehen wären. 
%#. Auch während eines Urlaubs bleiben versicherungspflicktige 
Beamte (Kommunalbeamte oder Beamte „anderer öffentlichen Verbände oder 
Körperschaften") und vom Reiche, einem Bundesstaate oder Kommunalverbande 
in versichcrungspflichtiger Weise, also nicht als Beamte, Beschäftigte versicherungs 
pflichtig. Eine Beurlaubung setzt jedoch voraus, daß das bestehende Dienst- 
verhältnisi trotz der zeitweiligen Entbindung von den Dienstgeschäften bestehen 
bleibt, also auch Gehalt und Lohn während dieser Zeit iveiter gezahlt wird. 
Anders liegt die Sache, wenn etwa das Beamtenverhältniß zeitweilig, wenn 
auch mit Aussicht auf spätere Wiederherstellung aufgehoben ist; in diesem 
Falle liegt nicht soivohl eine Beurlaubung des Beamten als vielmehr eine 
unter §. 119 des I. ». A V.G. fallende Unterbrechung des Beschäftigungs 
verhältnisses vor. Vergl. Verfügung des Württembergischcn Justizministeriums 
vom 6. Dezember 1890 §. 4 und des Württembcrgischen Ministeriums des 
Innern vom 8. Dezember 1890 Ziffer 8, s. Schicker S. 255, 265. 
«r. In Ruhestand versetzte, pensionirte oder auf Wartegeld 
gesetzte Beamte unterstehen gleichfalls den Beamtendienst-Gesetzen; für die 
Frage der Versicherungspflicht ist dies jedoch ohne Belang, da das Ruhe 
gehalt oder Wartegeld nicht „Gehalt oder Lohn" im Sinne des
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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