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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

130 
Zu Ziffer 111 der Anleitung Anm. 31. 
Beschäftigung in dem angegebenen Maße vermindert mar, sich aber später 
bis zu diesem Grade verminderte, ehe sie den Anspruch auf Rente 
erlangt hatten? Die Frage ist zunächst für solche Fälle zu verneinen, 
mo die verminderte Eriverbsfähigkeit des §. 4 Abs. 2 des Gesetzes sich mit 
der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des §. 9 Abs. 3 nicht deckt, der betreffende 
Versicherte also aufhört, im Staude zu sein, mehr zu verdienen 
als den im §. 4 Abs. 2 bezeichneten Betrag, er aber immerhin doch 
noch mehr verdient, als die im §. 9 Abs. 3 bezeichnete Erwerbsun 
fähig keitsziffer angiebt. 
Zum Beispiel: X. hat beim Eintritte in versicherungspflichtige Beschäfti 
gung durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit einen 
Jahresarbeltsverdlenst von 480 Mk.; nach Ablauf von zwei Jahren verringert 
sich derselbe auf 240 Mk., da er täglich nur noch 0,80 Mk. zu verdienen im 
Stande ist. Für den Beschäftigungsart ist 3 Mk. als ortsüblicher Tagelohn 
gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt. verdient also jetzt weniger als ein 
Drittel des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, dagegen ist er 
nicht erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes, da sich' die Erwerbsunfähigkeits- 
ziffer für ihn, einen Angehörigen der Lohnklasse I, in dem betreffenden Orte 
auf 200 Mk. berechnet, nämlich 
Vs vom Lohnsätze 300 = 50 Mk. 
Ve vom dreihundertfachen Betrage des ortsüblichen 
Tagelohns (300: 3 Mk.) 900 — 150 Mk. 
zusammen . . 200 Mk. 
Hört nun die Versicherungspflicht nach Maßgabe des Abs. 2 auf und hat 
damit das Versicherungsverhältniß ein Ende? Die Versicherungspflicht würde 
nicht eingetreten sein, wenn X. beim Eintritt in die versicherungspflichtige Be 
schäftigung nur einen Tagesarbeitsvcrdienst von 80 Pf. gehabt hätte; eine 
Vorschrift aber, daß die eingetretene Versicherungspflicht und das Versichcrungs- 
verhältniß aufhörte, wen» sich jene Verringerung des Arbeitsverdienstes spater 
einstellt, besteht im Gesetze nicht, würbe auch der Absicht desselben widersprechen. 
Vergl. Gebhard, Kommentar Anm. 5 zu §. 9. 
Die entgegengesetzte Ansicht des Reichs-Versicherungsamtcs ergiebt sich 
aus dem in der Anmerkung 111 29 S. 124 aus der Rev.Entsch. Nr. 140 Mit 
getheilten. Zutreffend ist, was gegen das dort Gesagte der Amtsrichter und 
Schiedsgerichtsvorsitzende Noth in der Arbeitervcrsorgung IX. S. 639 sagt: 
„Das vom Reichs-Versicherungsamt geivählte Beispiel ist sehr unglücklich, denn 
es ist ein großer Unterschied, ob ein bisher selbstständiger Unternehmer, der 
nicht mehr ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns verdienen kann, also ein 
bisher nicht Versicherter, der invalide geworden ist, nicht in die Versicherung 
eintreten kann, oder ob ein qualifizirter Arbeiter, also ein bereits Versicherter, 
seine höher gelohnte Beschäftigung mit einer, die weniger einbringt, vertauscht; 
im einen Falle handelt es sich um einen Nichtversicherten, bei dem der Um 
stand, gegen den er sich versichern will, bereits eingetreten ist und der deshalb 
ebensowenig wie ein Schwindsüchtiger zur Lebensversicherung, ein Landwirth, 
unter dessen Viehstapel eine Seuche herrscht, zur Viehversicherung, ein Haus 
besitzer, dessen Haus bereits brennt, zur Feuerversicherung, zur Versicherung 
zugelassen wird; im anderen Falle kommt ein Versicherter in Frage, bei dem 
das Unglück, gegen das er sich versichert hat, einzutreten droht, dem doch 
also die Früchte seiner Versicherung nicht genommen werden können, ebenso 
wenig wie die Lebensversicherung einen bereits Versicherten, der schwindsüchtig 
geworden ist, die Viehversicherung einen solchen, unter dessen Vieh eine Seuche 
ausgebrochen ist, die Feuerversicherung einen Versicherten, dessen Nachbarhaus 
brennt, aus der Versicherung ausstoßen kann." Vergi, auch Pfeiffer in der 
I. u. AN. im D. R. II. S. 83.
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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