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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

138 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 39. 
„Nach §. 4 Abs. 2 I. u. A.V.G. tritt die Versichernngspflicht für die- 
lenrgen Personen nicht ein, welche infolge ihres körperlichen oder geistigen 
Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und 
Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Be 
schäftigungsort nach §. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1885 
festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Dieses Drittel 
betragt hier 40 Pfennig. Bedingt nun auch der Umstand allein, daß ein 
Arbeiter das fragliche Drittel in den letzten drei Jahren vor dem Inkraft 
treten des Jnvaliditats- und Altcrsversicherungsgesctzes und auch später nicht 
verdient hat, noch keineswegs seine Unfähigkeit, jenen Verdienst zu erzielen, 
muß vielmehr in solchen Fällen immer noch ermittelt werden, wie viel er zu 
verdienen im Stande ist (Rev.Entsch.Nr.54, s. Anm. Ill 32 S. 132), so wird 
es doch einer Feststellung nach dieser Richtung in der Regel eben nicht be 
dürfen, wenn sein Verdienst die fragliche Tagelohnsguote thatsächlich erreicht 
oder übersteigt. Da bei Ermittelung der Höhe dieses Verdienstes Alles, was 
durch Lohnarbeit verdient wird, in Betracht kommt, mithin zu der von dem 
Kläger erzielten Baareinnahnie von 90 Mk. jährlich noch der Werth des ihm 
als landwirthschaftlichem Arbeiter verabreichten freien Unterhalts hinzugerechnet 
werden muß, so geht sein regelmäßiges Arbeitseinkommen jedenfalls über das 
in Rede stehende Drittel hinaus, und es findet daher der §. 4 Abs. 2 a. a. O. 
keine Anwendung, zumal die Akten dafür, daß die Eriverbsfähigkeit des Klägers 
etwa eme geringere wäre, als sein thatsächlicher Verdienst ' annehmen läßt, 
irgend welchen Anhalt nicht bieten." 
Vergl. auch Rev.Entsch. Nr. 90 (Anm. X 14). 
3». „Verdienen". Für Personen, welche infolge der Wohlthätig 
keit des Arbeitgebers (etwa weil sie lange in dessen Geschäfte thätig gewesen) 
mehr als ein Drittel des ortsüblichen Tageslohnes gewöhnlicher Tagèarbeiter 
beziehen, während sie überhaupt keine Arbeit leisten, oder infolge 'ihres ge 
schwächten körperlichen Zustandes nur solche Arbeit leisten, für welche als 
Entgelt weniger als ein Drittel des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher 
Tagearbeiter zu leisten sein würde, tritt die Versichernngspflicht (und ebenso 
die Möglichkeit der Selbstversicherung) nicht ein. Gebhard, Kommentar 
Anm. 16 zu §. 4. 
Utn die Beschäftigung für versicherungspflichtig zu erklären, kann man 
zwar nicht fordern, daß das individuelle Arbeitsvcrhältniß, die Beziehungen 
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichgiltig seien, daß also der Be- 
schäftigte für den Lohn, den er von dem jetzigen Arbeitgeber erhält, von 
jedem beliebigen Anderen auch Arbeit wirklich erhielte; aber das muß ge- 
fordert werden, daß die Arbeit auch in jedem anderen Arbeitsverhältnisse den- 
jenigen Werth haben würde, der dem gezahlten Lohne entspricht, da anderen 
falls der Lohn nur die Form sein würde, in welcher eine Wohlthätigkeits 
handlung geübt würde. An der Beurtheilung der Sache würde auch dadurch 
nichts geändert, wenn die Bezüge nicht schenkiveise, sondern auf Grund eines 
Vertrags gewährt ivürdcn, wenn also etwa Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
übereingekommen wären, daß der Letztere, einerlei ob er noch arbeitsfähig sei 
oder nicht, bis an's Lebensende seinen Lohn bezöge und er nun thatsächlich 
arbeitsunfähig geworden wäre. Die Zahlung geschähe dann zwar als Entgelt 
für geleistete Arbeit, aber für eine in früherer Zeit geleistete, nicht für eine Arbeit 
aus der Zeit, für welche die Zahlung erfolgte; sie wäre keine Lohnzahlung 
in dem für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung entscheidenden Sinne. 
Das Reichs-Versicherungsamt hat sich in der Rev.Entsch. vom 5. Novbr 
1892 Nr. 197 (A. N. f. I. u. A.V. 1892 S. 140) über den Fall des Bureau- 
arbeiters eines Rechtsanwaltes, hinsichtlich dessen durch ärztliches Gutachten 
festgestellt war, daß seine Erwerbsfähigkeit bereits vor dem Ablaufe der dem 
§- 1Õ6 des I. u. A.P.G. entsprechenden Wartezeit unter das im §. 4 Abs. 2
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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