Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
83532351X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26252
Document type:
Monograph
Author:
Gebhard, Hermann
Title:
Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1893
Scope:
1 Online-Ressource (X, 328 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 39. 
139 
des I. u. Sl.V.G. angegebene Maß gesunken war, der aber gleichwohl seinen 
Dienst „unter ausreichender Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten" wahr 
genommen und dafür bis zum 23. November 1891 ein Monatsgehalt von 
100 Mk. bezogen hatte, ausgesprochen, wie folgt: 
„Das Schiedsgericht erkennt an, daß der derzeitige Körper- und Geistes 
zustand des Klägers bereits mehrere Monate vor Ablauf des ersten Beitrags 
jahres bestanden hat. Gleichwohl kommt es zu dem Ergebniß, daß der Kläger 
bis zum 23. November 1891 als erwerbsfähig zu erachten sei, und zwar im 
Wesentlichen deshalb, weil er bis dahin seine Stellung als besoldeter Bureau- 
arbeiter noch bekleidet habe. Diese Auffassung beruht indessen auf rechts- 
irrthümlicher Auslegung des Begriffs der „„Erwerbsunfähigkeit"". 
Wenn zunächst ausgeführt wird, daß, insoweit der Arbeitgeber bei regel 
mäßiger Arbeitsleistung des Versicherten einen Lohn als Entgelt zahle, jede 
Nachprüfung in der Richtung, ob der gewährte Lohn dem objektiven Werthe 
der Arbeit entspreche, ausgeschlossen sei, so ist das Unrichtige dieser Auffassung 
bereits in der Revisionscntscheidung Nr. 54 (s. Shim. ill 32 S. 132) dargelegt. 
Bei der Anwendung sowohl des §. 4 Abs. 2 wie auch des §. 9 Abs. 3 des 
Jnvaliditäts- und Ältcrsversicherungsgesetzes kommt es grundsätzlich nicht darauf 
au, ob Jemand thatsächlich noch einen bestimmten Lohn verdient oder nicht, 
sondern darauf, ob er zu einem solchen Verdienste dauernd noch fähig, oder 
ob er dauernd nicht mehr im Stande ist, sich jenen Betrag durch Arbeit zu 
erwerben, und ob ferner letzterenfalls die Eriverbsunfähigkeit eine Folge der 
Beschaffenheit seines Körpers oder seines Geistes ist. 
Der Vorderrichter stützt seine Entscheidung ferner darauf, daß der Kläger 
die ihm obliegenden Pstichten seiner Stelle, „wenn auch mit schmerzhafter An- 
strengung und unter Gefahr weiterer Gesundheitsschädigung" thatsächlich bis 
zn seinem Slusscheidcn ans dem Dienste erfüllt habe. Damit würde aber nur 
dargethan sein, daß der Kläger, von dem sein Slrbeitgeber selbst bekundet, daß 
er ihn nur mit Rücksicht auf die nahe Vollendung der Wartezeit habe halten 
wollen, noch im Stande war, die sich ihm unter besonderen Verhältnissen dar 
bietende Stellung auszufüllen, daß es ihm, wie es in den Gründen des an 
gefochtenen Urtheils heißt, möglich war, „in einem durch vieljährige Uebung 
geläufigen, längst vertrauten Arbeitsgeleise und bei einem an seine allmälig 
hcrvorgetretenen Gebrechen gewöhnten Arbeitgeber seine für dieses besondere 
Slrbeitsverhältniß noch verwendbar gebliebeitcn Leistungen zu veriverthen." 
Diese nur mit Rücksicht stuf die eigenartigen Verhältnisse des Falles angenom 
mene Verwendbarkeit entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der „Er- 
werbsfähigkeit". Bei der Beurtheilung dieses Begriffes soll nach der Begrün- 
düng zu §. 7 des Entwurfes des Jnvaliditäts- und Altersversichernngsgcsetzes 
(vergleiche Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages 
7. Legislaturperiode, VI. Session 1888/89, 4. Bd. S. 69) nicht die augenblick 
liche 'konkrete Möglichkeit einer Beschäftigung, die vorhandene Arbeitsgelegen 
heit in Betracht gezogen werden dürfen. „„Die größere oder geringere Gelegen 
heit"", heißt es daselbst, „„hat mit der körperlichen oder geistigen Fähigkeit zur 
Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit begrifflich nichts zu thun. Die Aufgabe des 
Entwurfes ist nicht die Versicherung gegen Slrbeitslosigkeit, sondern gegen Er 
werbsunfähigkeit."" 
Wird aber die Eriverbsunfähigkeit des Klagers hiernach beurtheilt, wird 
geprüft, inwieweit er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten in der 
Benutzung der auf dem ganzen wirthschaftlichcn Gebiete vorhandenen Arbeits 
gelegenheiten beschränkt war, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß bei ihm 
schon längere Zeit vor dem Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis; derjenige 
Grad von Eriverbsunfähigkeit vorgelegen hat, welcher nach §. 4 Abs. 2 des 
Jnvaliditäts- und SlltersversicherungSgesetzes den Wegfall des Versicherung be 
dingt." (Vergl. auch Slum. Ill 32 S. 132.)
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.